Ummeldung und Veräußerungsanzeige

Der Käufer ist verpflichtet, nach Abschluss aller Kaufangelegenheiten das Fahrzeug im Kraftfahrzeugschein und -brief auf seinen Namen umzumelden. Die Ummeldung erfolgt bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle unter Vorlage des Fahrzeugbriefs, des Fahrzeugscheins, der AU-Bescheinigung und des Personalausweises. Außerdem ist nachzuweisen, dass das Auto versichert ist (§ 29a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, StVZO).

Nicht immer hält sich der Käufer jedoch an diese Pflicht. Deshalb sollte der Verkäufer den Verkauf des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle anzeigen. Entsprechende Formulare dazu halten beispielsweise die Automobilclubs vor und sind im Internet abrufbar. Wer dies nicht tut, muss Kfz-Steuer und Versicherung für ein Fahrzeug zahlen, das er gar nicht mehr besitzt. Ohne Veräußerungsanzeige endet die Steuerpflicht des Verkäufers nämlich erst mit dem Tag der Zulassung des Fahrzeugs auf den Käufer (§ 5 Absatz 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz). Ist die Veräußerung ordnungsgemäß angezeigt, ist der Verkäufer dagegen mit Eingang bei der Zulassungsstelle von der Steuerpflicht befreit.

Die Anzeige sollte Namen und Anschrift des Erwerbers enthalten sowie die Bestätigung, dass dieser die Fahrzeugpapiere erhalten hat. Deshalb sollte er sich auf jeden Fall den Personalausweis oder Reisepass des Käufers zeigen lassen und die Ausweis- oder Passnummer notieren. Bei einem Ratenkauf sollte der Verkäufer als Eigentümer zur Absicherung bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung den Fahrzeugbrief behalten. Bei manchen Zulassungsstellen kann der Kfz-Brief auch hinterlegt werden.

Zuletzt geändert am 06.01.2006

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