Der Käufer ist verpflichtet, nach Abschluss aller
Kaufangelegenheiten das Fahrzeug im Kraftfahrzeugschein und -brief auf
seinen Namen umzumelden. Die Ummeldung erfolgt bei der
Kraftfahrzeugzulassungsstelle unter Vorlage des Fahrzeugbriefs, des
Fahrzeugscheins, der AU-Bescheinigung und des Personalausweises.
Außerdem ist nachzuweisen, dass das Auto versichert ist (§ 29a
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, StVZO).
Nicht immer
hält sich der Käufer jedoch an diese Pflicht. Deshalb sollte der
Verkäufer den Verkauf des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle
anzeigen. Entsprechende Formulare dazu halten beispielsweise die
Automobilclubs vor und sind im Internet abrufbar. Wer dies nicht tut,
muss Kfz-Steuer und Versicherung für ein Fahrzeug zahlen, das er gar
nicht mehr besitzt. Ohne Veräußerungsanzeige endet die Steuerpflicht
des Verkäufers nämlich erst mit dem Tag der Zulassung des Fahrzeugs
auf den Käufer (§ 5 Absatz 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz).
Ist die Veräußerung ordnungsgemäß angezeigt, ist der Verkäufer
dagegen mit Eingang bei der Zulassungsstelle von der Steuerpflicht
befreit.
Die Anzeige sollte Namen und Anschrift des Erwerbers
enthalten sowie die Bestätigung, dass dieser die Fahrzeugpapiere
erhalten hat. Deshalb sollte er sich auf jeden Fall den
Personalausweis oder Reisepass des Käufers zeigen lassen und die
Ausweis- oder Passnummer notieren. Bei einem Ratenkauf sollte der
Verkäufer als Eigentümer zur Absicherung bis zur vollständigen
Kaufpreiszahlung den Fahrzeugbrief behalten. Bei manchen
Zulassungsstellen kann der Kfz-Brief auch hinterlegt werden.
Zuletzt geändert am 06.01.2006
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