Umsatzsteuer, die man als Unternehmer erhält und Vorsteuer, die
man als Unternehmer zahlt, müssen in gewissen Zeiträumen gegenüber
dem Finanzamt erklärt werden. Dies geschieht in Form von
Umsatzsteuervoranmeldungen.
Beispiel:
Unternehmer X hatte
im Voranmeldungszeitraum Einnahmen in Höhe von 10.000 Euro plus
16 Prozent Umsatzsteuer (1.600 Euro) und betriebliche
Ausgaben, die zum Vorsteuerabzug berechtigen in Höhe von
2.000 Euro plus 16 Prozent Vorsteuer (320 Euro). In der
Voranmeldung werden nun die abzuführende Umsatzsteuer und die
bezahlte Vorsteuer miteinander saldiert. Im vorliegenden Beispiel
ergibt sich ein Umsatzsteuerüberschuss in Höhe von 1.280 Euro
der für den Voranmeldungszeitraum an das Finanzamt zu überweisen
ist.
Es kann aber durchaus passieren, dass die Investitionen
umfangreicher als die Einnahmen waren. In diesem Fall kommt es zu
einem Vorsteuerüberschuss, der vom Finanzamt erstattet wird.
Insbesondere bei Existenzgründern sind anfangs Vorsteuerbeträge
erheblich höher als die - auf die erzielten Umsätze - zu zahlende
Umsatzsteuer. In diesem Fall kann das Finanzamt die Auszahlung des
Guthabens von einer Sicherheitsleistung (z. B. Bankbürgschaft)
abhängig machen (§ 18f Umsatzsteuergesetz, UStG).
Steuertipp: Legen Sie in einem solchen Fall dem Finanzamt am besten
mit der Voranmeldung alle Rechnungen vor, aus denen sich die
Vorsteuerbeträge ergeben. So kann das Finanzamt die Richtigkeit
überprüfen und Sie können sich dadurch die lästige
Sicherheitsleistung bis zu einer abschließenden Prüfung sparen.
Für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind die Abgabefristen in
§ 18 UStG geregelt. Danach ist die Voranmeldung spätestens am
zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums abzugeben und die
Umsatzsteuer zu entrichten. Welcher Voranmeldezeitraum (Jahr,
Kalendervierteljahr oder Kalendermonat) gilt, richtet sich nach der
Höhe der Steuerschuld.
- Kalendermonat:
Wenn
die Steuerschuld des vorangegangenen Kalenderjahres über
6.136 Euro liegt, muss die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich
abgegeben werden. Maßgebend hierbei ist die Zahllast, also der
Unterschiedsbetrag zwischen der einbehaltenen Umsatzsteuer und der
gezahlten Vorsteuer. In diesem Fall ist z. B. die Voranmeldung
für den Monat Januar auf amtlichen Vordrucken spätestens am 10.
Februar beim Finanzamt einzureichen. Eine Neuregelung ist seit dem
1. Januar 2002 für Existenzgründer zu beachten. Diese haben
nämlich im Jahr der Gründung und im darauffolgenden Jahr unabhängig
von der Zahllast - also auch bei weniger als 512 Euro - die
Voranmeldungen monatlich abzugeben. Durch diese Neuregelung sollen
Umsatzsteuerbetrügereien schneller aufgedeckt werden. Es besteht
jedoch die Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung. Durch einen
entsprechenden Antrag lassen sich die Abgabefristen um einen Monat
verlängern. Bei der monatlichen Abgabe von Voranmeldungen fällt
jedoch eine so genannte Sondervorauszahlung an. Diese wird am Ende des
Jahres wieder angerechnet. Durch die Dauerfristverlängerung erlangt
man somit als Monatszahler nur einen zeitlichen Vorteil, jedoch keinen
Liquiditätsvorteil.
- Kalendervierteljahr:
Der Voranmeldungszeitraum verlängert
sich auf ein Vierteljahr (nicht für Existenzgründer; siehe
Ausführungen bei Kalendermonat), wenn die Steuerschuld
6.136 Euro oder weniger beträgt. Beispielsweise muss dann
für die Monate Januar, Februar und März muss eine
quartalsmäßige Voranmeldung am 10. April eingereicht werden.
- Kalenderjahr:
Betrug die Steuerschuld im
vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 512 Euro, kann das
Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der
Voranmeldungen und der Entrichtung der Vorauszahlung befreien. Es ist
dann nur eine Jahreserklärung abzugeben (dies gilt nicht für
Existenzgründer; siehe Ausführungen bei Kalendermonat).
Zuletzt geändert am 27.11.2006
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