Umsatzsteuer-Voranmeldung

Umsatzsteuer, die man als Unternehmer erhält und Vorsteuer, die man als Unternehmer zahlt, müssen in gewissen Zeiträumen gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Dies geschieht in Form von Umsatzsteuervoranmeldungen.

Beispiel:
Unternehmer X hatte im Voranmeldungszeitraum Einnahmen in Höhe von 10.000 Euro plus 16 Prozent Umsatzsteuer (1.600 Euro) und betriebliche Ausgaben, die zum Vorsteuerabzug berechtigen in Höhe von 2.000 Euro plus 16 Prozent Vorsteuer (320 Euro). In der Voranmeldung werden nun die abzuführende Umsatzsteuer und die bezahlte Vorsteuer miteinander saldiert. Im vorliegenden Beispiel ergibt sich ein Umsatzsteuerüberschuss in Höhe von 1.280 Euro der für den Voranmeldungszeitraum an das Finanzamt zu überweisen ist.

Es kann aber durchaus passieren, dass die Investitionen umfangreicher als die Einnahmen waren. In diesem Fall kommt es zu einem Vorsteuerüberschuss, der vom Finanzamt erstattet wird. Insbesondere bei Existenzgründern sind anfangs Vorsteuerbeträge erheblich höher als die - auf die erzielten Umsätze - zu zahlende Umsatzsteuer. In diesem Fall kann das Finanzamt die Auszahlung des Guthabens von einer Sicherheitsleistung (z. B. Bankbürgschaft) abhängig machen (§ 18f Umsatzsteuergesetz, UStG).

Steuertipp: Legen Sie in einem solchen Fall dem Finanzamt am besten mit der Voranmeldung alle Rechnungen vor, aus denen sich die Vorsteuerbeträge ergeben. So kann das Finanzamt die Richtigkeit überprüfen und Sie können sich dadurch die lästige Sicherheitsleistung bis zu einer abschließenden Prüfung sparen.

Für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind die Abgabefristen in § 18 UStG geregelt. Danach ist die Voranmeldung spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums abzugeben und die Umsatzsteuer zu entrichten. Welcher Voranmeldezeitraum (Jahr, Kalendervierteljahr oder Kalendermonat) gilt, richtet sich nach der Höhe der Steuerschuld.


  • Kalendermonat:
    Wenn die Steuerschuld des vorangegangenen Kalenderjahres über 6.136 Euro liegt, muss die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgegeben werden. Maßgebend hierbei ist die Zahllast, also der Unterschiedsbetrag zwischen der einbehaltenen Umsatzsteuer und der gezahlten Vorsteuer. In diesem Fall ist z. B. die Voranmeldung für den Monat Januar auf amtlichen Vordrucken spätestens am 10. Februar beim Finanzamt einzureichen.

    Eine Neuregelung ist seit dem 1. Januar 2002 für Existenzgründer zu beachten. Diese haben nämlich im Jahr der Gründung und im darauffolgenden Jahr unabhängig von der Zahllast - also auch bei weniger als 512 Euro - die Voranmeldungen monatlich abzugeben. Durch diese Neuregelung sollen Umsatzsteuerbetrügereien schneller aufgedeckt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung. Durch einen entsprechenden Antrag lassen sich die Abgabefristen um einen Monat verlängern. Bei der monatlichen Abgabe von Voranmeldungen fällt jedoch eine so genannte Sondervorauszahlung an. Diese wird am Ende des Jahres wieder angerechnet. Durch die Dauerfristverlängerung erlangt man somit als Monatszahler nur einen zeitlichen Vorteil, jedoch keinen Liquiditätsvorteil.


  • Kalendervierteljahr:
    Der Voranmeldungszeitraum verlängert sich auf ein Vierteljahr (nicht für Existenzgründer; siehe Ausführungen bei Kalendermonat), wenn die Steuerschuld 6.136 Euro oder weniger beträgt. Beispielsweise muss dann für die Monate Januar, Februar und März muss eine quartalsmäßige Voranmeldung am 10. April eingereicht werden.

  • Kalenderjahr:
    Betrug die Steuerschuld im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 512 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und der Entrichtung der Vorauszahlung befreien. Es ist dann nur eine Jahreserklärung abzugeben (dies gilt nicht für Existenzgründer; siehe Ausführungen bei Kalendermonat).

Zuletzt geändert am 27.11.2006

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