Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist für viele ein Buch mit sieben Siegeln, dabei begegnet man ihr bei nahezu jedem Geschäftsvorfall. Man geht in ein Geschäft und kauft zum Beispiel für 116 Euro Büromaterial. Auf der Rechnung für das Büromaterial stehen zum einen der Bruttobetrag (116 Euro) und zum anderen der Nettobetrag (100 Euro), sowie die enthaltene Umsatzsteuer (16 Euro = 16 Prozent vom Nettobetrag, ab 2007: 19 Prozent). Der Verkäufer vereinnahmt die Umsatzsteuer und führt diese an das Finanzamt ab. Sofern nun ein Unternehmen den Kauf getätigt hat, kann es nun die bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer bei seinem Finanzamt geltend machen. Somit stellt die Umsatzsteuer im unternehmerischen Bereich nur einen durchlaufenden Posten dar.

Wer aber gilt gemäß Umsatzsteuergesetz als Unternehmer?
Unternehmer ist, wer selbstständig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. Dies ist jede nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausgeübte Tätigkeit, ohne dass eine Gewinnerzielungsabsicht bestehen muss, § 2 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG).

Was für Kriterien muss eine Rechnung enthalten, um steuerlich anerkannt zu werden?
Die Anforderungen an eine steuerlich korrekte Rechnung sind seit Beginn des Jahres 2004 deutlich erhöht worden. Folgende Angaben sind gemäß § 14 Absatz 4 UStG nötig, um von einer Versagung des Vorsteuerabzugs nicht betroffen zu sein:

  • Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers (Auftraggeber)
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID-Nr. des Leistenden
  • Ausstellungsdatum
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Leistung oder Lieferung
  • Entgelt abzüglich der Umsatzsteuer, aufgeteilt nach Steuersätzen
  • anzuwendender Steuersatz
  • die auf das Entgelt entfallene Umsatzsteuer

Hinweis: Wird die Steuernummer des leistenden Unternehmers nicht wie in § 14 Absatz 4 UStG verlangt in der Rechnung ausgewiesen, kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

In § 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) werden die Kleinbetragsrechnungen geregelt. Kleinbetragsrechungen sind Rechungen, deren Gesamtbetrag 100 Euro (ab 2007: 150 Euro) nicht übersteigen.
Sie müssen folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Ausstellungsdatum
  • Menge und Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe (das gesamte Entgelt muss in einem Betrag ausgewiesen sein)
  • den Steuersatz

Wie aus den Angaben erkennbar, gibt es Unterschiede, die Unternehmer unbedingt beachten müssen. Erwerben Sie als Unternehmer etwas für Ihren Betrieb, so reicht auf einer Rechnung bis 100 Euro (ab 2007: 150 Euro) der Umsatzsteuersatz und der Bruttobetrag aus, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können. Liegt der Rechnungsbetrag über 100 Euro (ab 2007: 150 Euro), so müssen der Bruttobetrag, der Steuersatz, der enthaltene Umsatzsteuerbetrag sowie die Steuernummer ausgewiesen sein, um den Vorsteuerabzug zu erlangen.

Zuletzt geändert am 27.11.2006

Copyright www.valuenet.de