Die Umsatzsteuer ist für viele ein Buch mit sieben Siegeln, dabei
begegnet man ihr bei nahezu jedem Geschäftsvorfall. Man geht in ein
Geschäft und kauft zum Beispiel für 116 Euro Büromaterial. Auf
der Rechnung für das Büromaterial stehen zum einen der Bruttobetrag
(116 Euro) und zum anderen der Nettobetrag (100 Euro), sowie
die enthaltene Umsatzsteuer (16 Euro = 16 Prozent vom
Nettobetrag, ab 2007: 19 Prozent). Der Verkäufer vereinnahmt die
Umsatzsteuer und führt diese an das Finanzamt ab. Sofern nun ein
Unternehmen den Kauf getätigt hat, kann es nun die bezahlte
Umsatzsteuer als Vorsteuer bei seinem Finanzamt geltend machen. Somit
stellt die Umsatzsteuer im unternehmerischen Bereich nur einen
durchlaufenden Posten dar.
Wer aber gilt gemäß
Umsatzsteuergesetz als Unternehmer?
Unternehmer ist, wer
selbstständig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
Dies ist jede nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausgeübte
Tätigkeit, ohne dass eine Gewinnerzielungsabsicht bestehen muss,
§ 2 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Was für
Kriterien muss eine Rechnung enthalten, um steuerlich anerkannt zu
werden?
Die Anforderungen an eine steuerlich korrekte Rechnung
sind seit Beginn des Jahres 2004 deutlich erhöht worden.
Folgende Angaben sind gemäß § 14 Absatz 4 UStG nötig, um
von einer Versagung des Vorsteuerabzugs nicht betroffen zu sein:
- Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
- Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers
(Auftraggeber)
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID-Nr. des
Leistenden
- Ausstellungsdatum
- Fortlaufende
Rechnungsnummer
- Menge und Bezeichnung des Gegenstandes der
Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
- Zeitpunkt der Leistung oder Lieferung
- Entgelt abzüglich
der Umsatzsteuer, aufgeteilt nach Steuersätzen
- anzuwendender Steuersatz
- die auf das Entgelt entfallene
Umsatzsteuer
Hinweis: Wird die Steuernummer des
leistenden Unternehmers nicht wie in § 14 Absatz 4 UStG
verlangt in der Rechnung ausgewiesen, kann kein Vorsteuerabzug geltend
gemacht werden.
In § 33 der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) werden die
Kleinbetragsrechnungen geregelt. Kleinbetragsrechungen sind Rechungen,
deren Gesamtbetrag 100 Euro (ab 2007: 150 Euro) nicht
übersteigen.
Sie müssen folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Ausstellungsdatum
- Menge und Bezeichnung des Gegenstandes
der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
- das
Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe (das gesamte Entgelt muss
in einem Betrag ausgewiesen sein)
- den Steuersatz
Wie aus den Angaben erkennbar, gibt es Unterschiede, die
Unternehmer unbedingt beachten müssen. Erwerben Sie als Unternehmer
etwas für Ihren Betrieb, so reicht auf einer Rechnung bis
100 Euro (ab 2007: 150 Euro) der Umsatzsteuersatz und der
Bruttobetrag aus, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können.
Liegt der Rechnungsbetrag über 100 Euro (ab 2007:
150 Euro), so müssen der Bruttobetrag, der Steuersatz, der
enthaltene Umsatzsteuerbetrag sowie die Steuernummer ausgewiesen sein,
um den Vorsteuerabzug zu erlangen.
Zuletzt geändert am 27.11.2006
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