Die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen entbindet aber nicht
davon, nach Ablauf des Wirtschaftsjahres eine
Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Sollte es hier zu einer
Nachzahlung kommen, so ist dieser Betrag spätestens einen Monat nach
Einreichung der Erklärung an das Finanzamt zu zahlen.
Die
Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr ist in der Regel bis zum
31.5. Des folgenden Kalenderjahres abzugeben (§ 149
Abgabenordnung, AO).
Beginnt der Unternehmer seine gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres, wird die
Abgabefrist bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres
verlängert.
In der Regel ergeht bei der Umsatzsteuer kein
Bescheid vom Finanzamt, dies ist dann als eine Art der Zustimmung des
Finanzamtes zu werten. Sollte doch ein Bescheid ergehen, so wird in
der Regel eine Abweichung von der Erklärung vorliegen. Hier sollte
unbedingt auf die Rechtbehelfsfrist von einem Monat nach Zugang des
Bescheides geachtet werden. Ein Bescheid gilt drei Tage nach Datum des
Bescheides als zugegangen. Bei der Umsatzsteuer ist im Regelfall auch
nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist noch eine Änderung möglich.
Hierzu muss der Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen
sein.
Zuletzt geändert am 27.11.2006
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