Die Vorschriften über die Rechte bei Haustürgeschäften sind
unabdingbar, was aus § 312f Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) hervorgeht. Das bedeutet, dass keine zum Nachteil
des Verbrauchers getroffene, abweichende Vereinbarung wirksam
getroffen werden können. In Individualverträgen oder Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) darf mündlich oder schriftlich nichts zum
Nachteil des Verbrauchers vereinbart werden, was von den Vorschriften
des Abschnittes über die besonderen Vertriebsformen (§§ 312
bis 312f BGB) im BGB abweicht oder diese gar ausschließt.
Zum
Vorteil des Verbrauchers darf aber durchaus abgewichen werden, wenn
beispielsweise eine längere Widerrufsfrist gewährt wird.
Zuletzt geändert am 06.02.2006
Copyright www.valuenet.de