Selbstverständlich versucht jeder Unternehmer, Kunden zu gewinnen.
Deshalb sind Anstrengungen in diese Richtung natürlich nicht per se
wettbewerbswidrig. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Unternehmer
versucht, die freie Willensentschließung des Kunden zu beeinflussen.
Nach § 4 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG handelt) unlauter, wer die Entscheidungsfreiheit der
Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender
Weise oder sonst durch unangemessen unsachlichen Einfluss
beeinträchtigt. Es geht mit anderen Worten darum, dass verhindert
wird, dass eine Kaufentscheidung auf rationaler Grundlage gefällt
wird.
Zu dieser Fallgruppe zählt der so genannte
"Kundenfang", also beispielsweise das Überrumpeln des Kunden, und
bestimmte gefühlsbetonte Werbeformen: Es darf nicht mit Emotionen
gearbeitet werden, die inhaltlich keinen Bezug zur Ware haben.
Häufige Fälle sind Schockwerbung und übertriebenes Anlocken: Hier
kauft der Kunde letztlich mehr, weil die Ware im Leistungswettbewerb
besser abschneidet, sondern nur, weil er das Werbegeschenk haben
möchte.
Weitere Beispiele:
- Das Angebot, die
Kunden billig oder kostenlos zu seinem Laden zu bringen:
Das
setzt die Kunden psychologisch unter Kaufdruck und ist deshalb
unzulässig. - Laienwerbung:
Sie ist unzulässig, wenn
beispielsweise Freunde unter psychologischen Kaufzwang geraten.
- Unverlangte Warenzusendung:
Der Empfänger muss zwar
rechtlich weder bezahlen, noch die Ware aufbewahren. Mit dem Druck auf
alle, die das nicht wissen, wird aber unzulässig spekuliert.
Nach dieser Fallgruppe kann es auch unlauter sein, wenn sich
Unternehmen zu Zwecken des Produktabsatzes an fremde anerkannte
Autoritäten anhängt - etwa an eine Informationsveranstaltung der
Feuerwehr, bei der es um Brandschutzmittel geht. Hier besteht die
Gefahr, dass der Kunde unter diesem Eindruck keinen Preis- und
Qualitätsvergleich durchführt und die angebotenen Waren aufgrund
dieser Manipulation erwirbt (Urteil des Oberlandesgerichts
Saarbrücken vom 03.11.2004, Aktenzeichen: 1 U 125/04-23).
Zulässig sind dagegen laut Bundesgerichtshof (BGH) in der Regel
vorgefertigte Kündigungshilfen zwecks Abwerbung (Urteil des BGH vom
07.04.2005, Aktenzeichen: I ZR 140/02).
Zuletzt geändert am 25.03.2006
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