Bei unerlaubter Untermiete kann ein Grund zu
außerordentlicher fristloser Kündigung gegeben sein. Dieser Grund
wird in Frage gestellt, wenn der Mieter den Umständen nach davon
ausgehen durfte, dass er zur Untervermietung berechtigt war. Noch im
Räumungsprozess kann dann geprüft werden, ob der Vermieter die
Zustimmung nicht hätte erteilen müssen (siehe Ratgeber "Mietvertrag
über Wohnraum Teil 1").
Wird das
Hauptmietverhältnis gekündigt, muss der Mieter dafür sorgen, dass
der Untermieter fristgemäß räumt, da der Mieter sonst
schadensersatzpflichtig wird. Der Vermieter hat sowohl gegen den
Mieter wie den Untermieter einen Herausgabeanspruch (§ 546
Absatz 2 BGB).
Zuletzt geändert am 05.01.2006
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