Da der Urheber gegenüber dem Verwerter regelmäßig in einer
schwächeren Verhandlungsposition ist, wird er derzeit noch
zusätzlich dadurch geschützt, dass die zur Zeit des
Vertragsschlusses noch unbekannten Nutzungsarten von vornherein nicht
wirksam eingeräumt werden können. Das bestimmt ausdrücklich
§ 31 Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).
Bekannt ist eine Nutzungsart erst dann, wenn dem durchschnittlichen
Urheber erkennbar ist, dass diese Nutzungsart auch von
wirtschaftlicher Relevanz ist. Die kommerzielle Verwertbarkeit mittels
CD-ROM gilt erst ab 1992-1993 als bekannt, mittels Internet erst ab
1994-1995.
Entsprechend war die Veröffentlichung
elektronischer Zeitungen im Internet im Jahr 1980 eine "nicht bekannte
Nutzungsart" von Nachrichtenmaterial. Deshalb kann eine 1980 einem
Zeitungsverlag eingeräumte Befugnis, Berichte in seiner Zeitung zu
verwenden, nicht zugleich die weitergehende Berechtigung zu einer
Verwendung dieses Materials für eine elektronische Ausgabe der
Zeitung im Jahr 1995 sein (Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg vom 11.05.2000, Aktenzeichen: 3 U 269/98).
In
seiner "Zauberberg"-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH)
entschieden, dass die Zweitverwertung von Spielfilmen auf DVD im
Verhältnis zur herkömmlichen Videozweitverwertung keine neue
Nutzungsart darstellt (Urteil des BGH vom 19.05.2005, Aktenzeichen:
I ZR 285/02). Eine gegenteilige Entscheidung hätte bewirkt, dass
viele Rechte die bis in die 90er Jahre eingeräumt wurden bezüglich
der damals erst aufkommenden DVD erst hätten nachgekauft werden
müssen.
Dieser Schutz des Urhebers entfällt allerdings bei
Risikogeschäften: Es kann ja, wenn der wirtschaftliche Erfolg einer
im Übrigen bereits bekannten Nutzungstechnologie noch ungewiss ist,
diese Unsicherheit in der Honorarvereinbarung ausdrücklich
berücksichtigt werden.
Eine Klausel, die vorsieht, dass
pauschal "alle gegenwärtigen und künftigen Verwertungsrechte"
eingeräumt werden, führt nur zu einer Übertragung der für den
Vertragszweck erforderlichen Nutzungsarten. Ist der Vertrag vor 1992
geschlossen, stehen dem Urheber in jedem Fall noch die Online- und
CD-Rom-Nutzungen zu. Er kann über eine diesbezügliche Verwertung
nachverhandeln.
Weitere Beispiele zur Problematik der
"unbekannten Nutzungsart":
- Videokassette (BGH GRUR 1986,
62 ff.)
- Compact-Disc (OLG Hamburg GRUR 2000, 45 ff.)
- Onlineveröffentlichung (Urteil des Kammergerichts Berlin vom
24.07.2001, Aktenzeichen: 5 U 9427/99)
- DVD (LG München
I ZUM 2002, 73)
- Video on Demand (ZUM 1998, 413)
Nach den Vorstellungen des Bundesjustizministeriums soll diese
Rechtslage künftig im "zweiten Korb" der Urheberrechtsnovelle
geändert werden: Auch noch unbekannte Nutzungsarten sollen demnach im
Vertrag eingeräumt werden können. Bis diese Verwertungsart beginnt,
soll diese Erlaubnis des Urhebers widerrufen können. Im Übrigen soll
eine angemessene Vergütung geschuldet sein.
Zuletzt geändert am 14.03.2006
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