Unfall mit einem Kind

Bei Unfällen mit Kindern ist der Autofahrer seit dem 1. August 2002 schlechter gestellt als vorher. § 3 Absatz 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt eine besondere Pflicht zur Rücksicht gegenüber Kindern, älteren Menschen und Hilfsbedürftigen vor.

Bei einem Unfall mit einem Kind unter zehn Jahren haftet der Autofahrer aus § 828 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) grundsätzlich immer. Ein Verschulden des Kindes bleibt unberücksichtigt. Es erhält immer den vollen Schadensersatz. Auch wenn das Kind unachtsam mit dem Rad auf die Straße fährt und der Autofahrer beim Ausweichen ein anderes Fahrzeug beschädigt, haftet der Autofahrer alleine - es sei denn, er hat eine Kaskoversicherung.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt haben. Dann geraten diese in die Haftung (§ 832 BGB). Die Grenzen der Aufsichtspflicht sind jedoch weit. Zum Beispiel dürfen Siebenjährige durchaus auch alleine mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen.

Die Haftungsfreistellung gilt grundsätzlich für alle Arten des Straßenverkehrs, auch bei Schäden die Kinder an parkenden Fahrzeugen verursachen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst entschieden, dass es hier Ausnahmen geben muss, in denen entgegen der Regelung in § 828 Absatz 2 BGB - wegen des Gesetzeszwecks - eine Haftung von Kindern unter zehn Jahren in Frage kommt. Die Regelung greift danach nur, wenn sich im Einzelfall eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. Das sei im ruhenden Verkehr in der Regel nicht der Fall. Hier komme es nach § 828 Absatz 3 BGB für die Haftung des Kindes auf die Einsichtsfähigkeit im Einzelfall an (Urteile des BGH vom 30.11. 2004, Aktenzeichen: VI ZR 335/03 und VI ZR 365/03).

Zuletzt geändert am 03.02.2006

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