Bei Unfällen mit Kindern ist der Autofahrer seit dem 1. August
2002 schlechter gestellt als vorher. § 3 Absatz 2a der
Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt eine besondere Pflicht zur
Rücksicht gegenüber Kindern, älteren Menschen und Hilfsbedürftigen
vor.
Bei einem Unfall mit einem Kind unter zehn Jahren haftet
der Autofahrer aus § 828 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) grundsätzlich immer. Ein Verschulden des Kindes
bleibt unberücksichtigt. Es erhält immer den vollen Schadensersatz.
Auch wenn das Kind unachtsam mit dem Rad auf die Straße fährt und
der Autofahrer beim Ausweichen ein anderes Fahrzeug beschädigt,
haftet der Autofahrer alleine - es sei denn, er hat eine
Kaskoversicherung.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die
Eltern die Aufsichtspflicht verletzt haben. Dann geraten diese in die
Haftung (§ 832 BGB). Die Grenzen der Aufsichtspflicht sind
jedoch weit. Zum Beispiel dürfen Siebenjährige durchaus auch alleine
mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen.
Die
Haftungsfreistellung gilt grundsätzlich für alle Arten des
Straßenverkehrs, auch bei Schäden die Kinder an parkenden Fahrzeugen
verursachen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst
entschieden, dass es hier Ausnahmen geben muss, in denen entgegen der
Regelung in § 828 Absatz 2 BGB - wegen des Gesetzeszwecks -
eine Haftung von Kindern unter zehn Jahren in Frage kommt. Die
Regelung greift danach nur, wenn sich im Einzelfall eine typische
Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren
des motorisierten Verkehrs realisiert hat. Das sei im ruhenden Verkehr
in der Regel nicht der Fall. Hier komme es nach § 828
Absatz 3 BGB für die Haftung des Kindes auf die
Einsichtsfähigkeit im Einzelfall an (Urteile des BGH vom 30.11. 2004,
Aktenzeichen: VI ZR 335/03 und VI ZR 365/03).
Zuletzt geändert am 03.02.2006
Copyright www.valuenet.de