Nach einem Verkehrsunfall muss jeder Beteiligte (siehe Abschnitt
"Unfallbeteiligte") anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und
Geschädigten gegenüber angeben, dass er am Unfall beteiligt war und
auf Verlangen seinen Namen, seine Anschrift mitteilen, Führerschein
und Fahrzeugschein vorweisen und nach bestem Wissen Angaben über
seine Haftpflichtversicherung machen. Das geht aus § 34
Absatz 1 Nr. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) hervor.
Bei der Unfallaufnahme sollten neben den Personalien die
wichtigsten Daten (Versicherung, Versicherungsnummer und polizeiliches
Kennzeichen des Fahrzeugs) der anderen Unfallbeteiligten ausgetauscht
und notiert werden. Ganz wichtig: die genaue Bezeichnung des
Unfallorts (z. B. X-Straße in südlicher Richtung, mittlere
Fahrspur).
Jeden Unfallbeteiligten trifft eine Anwesenheits-
und Vorstellungspflicht, die strafrechtlich durch § 142
Absatz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) geschützt ist.
Die Vorstellungspflicht erfüllt der Beteiligte, indem er seine
Unfallbeteiligung als solche offen legt. Die Anwesenheitspflicht
dagegen dauert so lange, bis eine feststellungsbereite Person
zugunsten der anderen Unfallbetroffenen alle erforderlichen
Informationen zur Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art
der Beteiligung am Unfall bekommen hat.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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