Jeder Beteiligte eines Verkehrsunfalls hat nach dem Unfall
unverzüglich zu halten. Das bestimmt § 34 Absatz 1
Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Beteiligter ist
jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des
Unfalls beigetragen haben kann (§ 34 Absatz 2 StVO,
§ 142 Absatz 5 Strafgesetzbuch). Der Begriff des
Unfallbeteiligten erfasst also neben denjenigen, die zu Verursachung
des Unfalls unmittelbar beigetragen haben, alle Personen, die bei dem
aktuellen Unfallgeschehen anwesend waren, soweit ihr Verhalten nach
den konkreten Umständen den Verdacht begründet, dass es zum Unfall
mit beigetragen hat. So sind auch Beifahrer, die den Fahrer abgelenkt
haben, oder Dritte, die ein Hindernis auf der Straße gebildet haben,
Unfallbeteiligte. Selbst Falschparker können ursächlich sein (Urteil
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.05.2002, Aktenzeichen:
1 U 212/01).
Eine Unfallflucht zieht nicht nur eine
empfindliche Strafe nach sich, sie kann auch Führerschein und
Versicherungsschutz kosten (näheres dazu im Ratgeber
"Verkehrsunfall Teil 3").
Rechtstipp: Sind Sie
sich nicht ganz sicher, dass der Kratzer an einem anderen Fahrzeug von
Ihnen oder möglicherweise einem vorangegangenen Rempler stammt,
informieren Sie die Polizei per Telefon. Notieren Sie sich den Namen
des Polizeibeamten. Sollte die Polizei nicht zu Ihnen vor Ort kommen,
sollten Sie nach der erforderlichen Wartezeit (siehe unten) eine
eigene Schadensmeldung am Scheibenwischer des anderen Fahrzeugs
anbringen. Nur so können Sie sicher sein, sich wirksam dem Vorwurf
der Unfallflucht zu entziehen.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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