Ein weit verbreiteter Tatbestand ist das unerlaubte Entfernen vom
Unfallort, das in § 142 des Strafgesetzbuches geregelt ist
(StGB). Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im
Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er die gesetzlich
geforderten Feststellungen ermöglicht oder seine Wartepflicht
erfüllt hat, macht sich strafbar. Ausnahmen gelten nur in Notfällen.
Die Feststellungen sind durch Anwesenheit am Unfallort
(Feststellungsduldungspflicht) und durch die Angabe des
Wartepflichtigen zu ermöglichen, dass er am Unfall beteiligt sei
(Vorstellungspflicht).
Es wird aber keine generelle
Verpflichtung, die Aufklärung des Unfallhergangs durch aktive
Mitwirkung zu fördern, begründet. Es genügt also am Unfallort zu
bleiben und die Personalien anzugeben.
Eine Tätige Reue ist
bei diesem Tatbestand nicht möglich. Wer in der ersten Aufregung
flüchtet, aber kurz danach nachträgliche Feststellungen ermöglicht,
bleibt strafbar. Allerdings wird ein solches Verhalten durchaus als
strafmildernd gesehen oder kann eine Einstellung des Verfahrens nahe
legen (§§ 142 Absatz 4, 49 Absatz 1 StGB,
§§ 153, 153a StPO).
Unfallflucht zieht nicht nur eine
empfindliche Strafe nach sich, sie kann auch Führerschein und
Versicherungsschutz kosten. Nach § 6 Absatz 3 des
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit § 7
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 der
Allgemeinen Bedingungen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen
(AKB) muss die Versicherung nicht leisten, wenn der
Versicherungsnehmer eine Unfallflucht begangen hat.
Unfallflucht nach einem Verkehrsunfall führt regelmäßig auch
dann zum Ausschluss des Versicherungsschutzes, wenn der
Versicherungsnehmer behauptet, er habe einen Unfallschock erlitten.
Ein solcher Schockzustand erreicht nur selten die Stärke, dass er zur
vollen Schuldunfähigkeit führt und dauert in der Regel nur einige
Minuten. Selbst wenn ein solcher Zustand vorlag, ist der
Versicherungsnehmer nach Ende des Schocks verpflichtet, unverzüglich
an die Unfallstelle zurückzukehren. Im Übrigen muss der
Versicherungsnehmer regelmäßig beweisen, dass er sich in einem
solchen Zustand befand (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 24.01.2001, Aktenzeichen: 7 U 23/2000).
Die
Unfallflucht eines Handelsvertreters kann den Arbeitgeber den
Versicherungsschutz für das Fahrzeug kosten. Das Koblenzer
Oberlandesgericht (OLG) wies mit seinem in der Zeitschrift
"OLG-Report" veröffentlichten Urteil die Zahlungsklage einer Firma
gegen ihre Vollkaskoversicherung ab. Ein für das Unternehmen tätiger
Handelsvertreter hatte nach einem Verkehrsunfall Unfallflucht begangen
und sich erst am nächsten Tag bei der Polizei gemeldet. Die
Versicherung verweigerte daraufhin die Schadensregulierung. Das OLG
gab der Versicherung Recht. Maßgeblich sei, dass der Handelsvertreter
den Wagen ständig benutzt habe. Deshalb müsse sich die Firma als
Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe sie selbst
pflichtwidrig gehandelt (Urteil des OLG Koblenz vom 22.12.2000,
Aktenzeichen: 10 U 508/00, nachzulesen in:
OLGR-Koblenz 2001, Seite 353).
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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