Wählt sich ein Dialer ohne ihr Wissen und Wollen ins Internet ein,
so fehlt es an einer zum Vertragsschluss nötigen Willenserklärung
des Telefonkunden. Mit anderen Worten:
Wer nicht in
irgendeiner Weise seinen Willen zur Herstellung der Verbindung
bekundet hat, hat auch keinen Vertrag geschlossen. Der Netzbetreiber
ist nicht berechtigt, ein Entgelt zu verlangen. Dies hat der
Bundesgerichtshof (BGH) höchstrichterlich bestätigt (Urteil des BGH
vom 04.03.2004, Aktenzeichen: III ZR 96/03).
Im Fall hatte ein
Dialer die DFÜ-Verbindung am PC derart verändert, dass eine
Mehrwertdienstnummer als Standardverbindung eingetragen wurde. Über
vier Monate hinweg surften ein 16jähriger und seine Mutter so über
die teure Nummer. Die Verbindung blieb auch bestehen, nachdem der
Junge den als "kostenlos" beworbenen Dialer eines spanischen
Dienstanbieters wieder vom Rechner gelöscht hatte. Das Gericht
urteilte: Da der klagende Netzbetreiber ein finanzielles Interesse an
der Nutzung der Mehrwertdienste hat, ist ihm auch das Risiko des
Missbrauchs aufzubürden.
Auch strafrechtlich sind
ungewollte Installation und Einwahl von Dialern relevant, sie stellen
unter Umständen eine Datenveränderung gemäß
§ 303a des Strafgesetzbuches (StGB), Computersabotage
(§ 303b StGB) und / oder Computerbetrug
(§ 263a StGB) dar.
Zuletzt geändert am 08.01.2006
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