Unter "unkörperlicher Verwertung" versteht man:
- die
Aufführung, der Vortrag und die Vorführung (§ 19 UrhG).
In diesen Fällen wird nicht das Werkexemplar, sondern der Werkgehalt
dem Publikum dargeboten. - das Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung (§ 19a UrhG).
Dabei geht es vor allem um
das Vorhalten von Werken zum Abruf in digitalen Netzen - sprich: im
Internet und allgemein bei On-Demand-Diensten. - die Sendung,
also das Recht, das Werk durch Funk, wie Fernsehfunk, Satellitenfunk,
Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen (§ 20 UrhG)
- die Wiedergabe durch
Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG)
- das Recht der
Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG)
- das
Bearbeitungsrecht (§ 23 UrhG) (siehe nachfolgender Abschnitt)
Für die unkörperliche Verwertung gilt generell, dass
diese nur verboten werden kann, wenn sie öffentlich ist. Öffentlich
ist die Wiedergabe eines Werkes gemäß § 15 Absatz 3 UrhG
dann, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei
denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie
durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter
persönlich untereinander verbunden sind. Ein Hochzeit mit Live-Band
ist nur dann nicht öffentlich (sodass keine GEMA-Gebühren anfallen),
wenn nachgewiesen werden kann, dass ausnahmslos alle Hochzeitsgäste
eine "persönliche Beziehung" zu Bräutigam oder Braut hatten und
"genau abzugrenzen" sind (Urteil des Amtsgerichts München,
Aktenzeichen: 161 C 28978/00).
Verteileranlagen in
Gefängnissen oder Hotels sind nach der Rechtsprechung eine
öffentliche Sendung. Genauso öffentlich ist Musik, die in der
Werkstatt eines Optikers gespielt wird, die aber zwangsläufig auch im
Verkaufsraum zu hören ist. Es kommt nicht darauf an, ob die
Wiedergabe an die Kunden eigentlich nicht bezweckt ist (Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.01.2005, Aktenzeichen:
2-06 S 5/04).
Der neu eingeführte § 19a UrhG hat
vor allem Relevanz im Internet - immer dann, wenn ein Webangebot
deutschen Nutzern zugänglich gemacht wird. Es spielt dabei keine
Rolle, ob das zugänglich gemachte Werk auf ausländischen Servern
liegt (Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.09.2003, Aktenzeichen:
308 O 449/03).
Bearbeitungsrecht
Zuletzt geändert am 14.03.2006
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