Unkörperliche Verwertung

Unter "unkörperlicher Verwertung" versteht man:

  • die Aufführung, der Vortrag und die Vorführung (§ 19 UrhG).
    In diesen Fällen wird nicht das Werkexemplar, sondern der Werkgehalt dem Publikum dargeboten.
  • das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG).
    Dabei geht es vor allem um das Vorhalten von Werken zum Abruf in digitalen Netzen - sprich: im Internet und allgemein bei On-Demand-Diensten.
  • die Sendung, also das Recht, das Werk durch Funk, wie Fernsehfunk, Satellitenfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (§ 20 UrhG)
  • die Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG)
  • das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG)
  • das Bearbeitungsrecht (§ 23 UrhG) (siehe nachfolgender Abschnitt)

Für die unkörperliche Verwertung gilt generell, dass diese nur verboten werden kann, wenn sie öffentlich ist. Öffentlich ist die Wiedergabe eines Werkes gemäß § 15 Absatz 3 UrhG dann, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind. Ein Hochzeit mit Live-Band ist nur dann nicht öffentlich (sodass keine GEMA-Gebühren anfallen), wenn nachgewiesen werden kann, dass ausnahmslos alle Hochzeitsgäste eine "persönliche Beziehung" zu Bräutigam oder Braut hatten und "genau abzugrenzen" sind (Urteil des Amtsgerichts München, Aktenzeichen: 161 C 28978/00).

Verteileranlagen in Gefängnissen oder Hotels sind nach der Rechtsprechung eine öffentliche Sendung. Genauso öffentlich ist Musik, die in der Werkstatt eines Optikers gespielt wird, die aber zwangsläufig auch im Verkaufsraum zu hören ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Wiedergabe an die Kunden eigentlich nicht bezweckt ist (Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.01.2005, Aktenzeichen: 2-06 S 5/04).

Der neu eingeführte § 19a UrhG hat vor allem Relevanz im Internet - immer dann, wenn ein Webangebot deutschen Nutzern zugänglich gemacht wird. Es spielt dabei keine Rolle, ob das zugänglich gemachte Werk auf ausländischen Servern liegt (Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.09.2003, Aktenzeichen: 308 O 449/03).

Bearbeitungsrecht

Zuletzt geändert am 14.03.2006

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