Der zentrale Knackpunkt ist die Frage, welche Verhaltensweisen
"unlauter" sind. Das Gesetz definiert dies nicht. Allerdings wird im
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein Katalog von
Beispielstatbeständen für unlautere Handlungen aufgeführt. Sie
beruhen auf den Fallgruppen, die die Rechtsprechung zur Ausfüllung
der früher geltenden allgemein gehaltenen Bestimmung
("Generalklausel") entwickelt hat. Diese Beispiele sind zwar nicht
abschließend, decken aber den größten Teil möglicher Verstöße
ab. Die Grenzen zwischen den einzelnen Tatbeständen sind dabei
durchaus fließend.
Nach der Rechtsprechung sind im Übrigen -
so definiert es zumindest die Pariser Verbandsübereinkunft - solche
Handlungen unlauter, die den anständigen Gepflogenheiten im Handel,
Gewerbe, Handwerk oder selbstständiger beruflicher Tätigkeit
zuwiderlaufen.
Sobald Grundrechte ins Spiel kommen -
beispielsweise die Meinungsfreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes -
muss dies außerdem berücksichtigt werden. Erstmals größere
Bedeutung erlangt hat dies im Zusammenhang mit Äußerungen zum
Tierschutz in der Werbung der Firma Benetton. Meinungsäußerungen, so
hat das Gericht klargestellt, dürfen nur eingeschränkt werden, wenn
sie so schwerwiegend sind, dass sie den Leistungswettbewerb
gefährden.
Rechtstipp: Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten
einer dieser Fallgruppen zuzuordnen und deshalb wettbewerbswidrig ist,
ist häufig sehr schwierig zu beantworten. Es empfiehlt sich daher
dringend, hier anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Im
Folgenden werden die wichtigsten Beispielstatbestände für unlauteres
Handeln, die in §§ 4 bis 7 UWG aufgelistet sind,
vorgestellt.
Zuletzt geändert am 25.03.2006
Copyright www.valuenet.de