Einen ähnlichen Schutz wie der überlebende Ehegatte genießt
die werdende Mutter, die einen Erben erwartet. Sie kann bis zur Geburt
des Kindes Unterhalt aus dem Nachlass oder, wenn mehrerer Erben
vorhanden sind, aus dem Erbteil des Kindes verlangen. Dies bestimmt
§ 1963 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Gesetz geht
aber immer nur von einem zu gebärenden Kind aus. Man kann also nicht
für Fünflinge, welche auch alle Erben sein könnten, das Erbteil
verlangen.
Der Anspruch richtet sich nicht gegen die Erben,
sondern ist eine Nachlassschuld. Dies gilt auch, wenn das Kind
Nacherbe ist und der Nacherbfall eintritt, bevor das Kind geboren ist.
Zuletzt geändert am 28.05.2007
Copyright www.valuenet.de