Unterhaltsvereinbarungen

Kann der andere Ehepartner nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, sieht das Gesetz unabhängig vom Güterstand Unterhaltspflichten vor - für die Zeit während der Ehe, zur Zeit der Trennung und nach Ende der Ehe.

Auf Ehegattenunterhalt während der Ehe kann allerdings nicht verzichtet werden, denn es würde dem Sinn der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft Ehe widersprechen.
Auch auf Kindesunterhalt kann nicht verzichtet werden, da es hier um einen Anspruch des Kindes geht. Zu dessen Lasten können Eltern keine Verfügungen treffen. Zulässig ist allerdings eine Beschränkung auf den Mindestsatz der Düsseldorfer Tabelle.

Für nacheheliche Unterhaltsansprüche bestehen allerdings viele Gestaltungsmöglichkeiten.

Nachehelich kann Unterhalt anfallen:

  • wegen Betreuung des Kindes
  • wegen Alters
  • wegen Krankheit oder Gebrechen
  • wegen Erwerbslosigkeit
  • als Aufstockungsunterhalt (Differenz bis zur Hälfte des gemeinsamen Einkommens)
  • wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung

Über den nachehelichen Ehegattenunterhalt können die Eheleute grundsätzlich frei Vereinbarungen treffen, auch auf ihn verzichten. Ein Verzicht gilt dann meist auch bei späterer Krankheit oder sozialer Bedürftigkeit.
Auch eine Vereinbarung für die Zeit des Getrenntlebens ist zulässig.

Doch Vorsicht: Auch bei Unterhaltsvereinbarungen gilt, dass kein Ehepartner durch den Vertrag einseitig unangemessen belastet werden darf. Andernfalls kann der Vertrag sittenwidrig sein. Deswegen ist vor allem beim Unterhaltsverzicht des geschiedenen Ehepartners, der Kinder betreut, sowie in Bezug auf den Unterhaltsanspruch wegen Alters der Krankheit eine besondere rechtliche Prüfung erforderlich.

Rechtstipp: Um Unzulässigkeiten zu vermeiden, kann es ratsam sein, einzelne Unterhaltsgruppen aus dem Verzicht auszunehmen, etwa den Betreuungsunterhalt und den Unterhalt wegen Krankheit oder Alters.

Zuletzt geändert am 09.01.2006

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