Kann der andere Ehepartner nicht selbst für seinen Unterhalt
sorgen, sieht das Gesetz unabhängig vom Güterstand
Unterhaltspflichten vor - für die Zeit während der Ehe, zur Zeit
der Trennung und nach Ende der Ehe.
Auf Ehegattenunterhalt
während der Ehe kann allerdings nicht verzichtet werden, denn es
würde dem Sinn der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft Ehe
widersprechen.
Auch auf Kindesunterhalt kann nicht verzichtet
werden, da es hier um einen Anspruch des Kindes geht. Zu dessen Lasten
können Eltern keine Verfügungen treffen. Zulässig ist allerdings
eine Beschränkung auf den Mindestsatz der Düsseldorfer Tabelle.
Für nacheheliche Unterhaltsansprüche bestehen allerdings viele
Gestaltungsmöglichkeiten.
Nachehelich kann Unterhalt anfallen:
- wegen Betreuung des Kindes
- wegen Alters
- wegen Krankheit oder Gebrechen
- wegen Erwerbslosigkeit
- als Aufstockungsunterhalt (Differenz bis zur Hälfte des
gemeinsamen Einkommens)
- wegen Ausbildung, Fortbildung oder
Umschulung
Über den nachehelichen Ehegattenunterhalt
können die Eheleute grundsätzlich frei Vereinbarungen treffen, auch
auf ihn verzichten. Ein Verzicht gilt dann meist auch bei späterer
Krankheit oder sozialer Bedürftigkeit.
Auch eine Vereinbarung
für die Zeit des Getrenntlebens ist zulässig.
Doch Vorsicht:
Auch bei Unterhaltsvereinbarungen gilt, dass kein Ehepartner durch den
Vertrag einseitig unangemessen belastet werden darf. Andernfalls kann
der Vertrag sittenwidrig sein. Deswegen ist vor allem beim
Unterhaltsverzicht des geschiedenen Ehepartners, der Kinder betreut,
sowie in Bezug auf den Unterhaltsanspruch wegen Alters der Krankheit
eine besondere rechtliche Prüfung erforderlich.
Rechtstipp: Um Unzulässigkeiten zu vermeiden, kann es ratsam sein,
einzelne Unterhaltsgruppen aus dem Verzicht auszunehmen, etwa den
Betreuungsunterhalt und den Unterhalt wegen Krankheit oder Alters.
Zuletzt geändert am 09.01.2006
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