Der gemobbte und hierdurch in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verletzte Arbeitnehmer hat gegen mobbende
Arbeitnehmer oder Vorgesetzte einen Unterlassungsanspruch (§§ 1004
Abs.1 S.2 analog, 823 BGB). Die zur gerichtlichen Durchsetzung des
Anspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr ist i.d.R. schon dadurch
gegeben, dass es sich beim Mobbing um eine fortgesetzte
Verhaltensweise handelt. Nur wenn es aufgrund besonderer Umstände,
wie etwa durch den Arbeitgeber eingeleitete Abhilfemaßnahmen,
unwahrscheinlich erscheint, dass der Arbeitnehmer auch weiterhin
gemobbt wird, entfällt die Wiederholungsgefahr.
Zuletzt geändert am 26.11.2004
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