Für die Weitervermietung oder eine andere Überlassung der Wohnung
braucht der Mieter grundsätzlich gemäß den Paragrafen 540 und 553
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Zustimmung des Vermieters.
Besucher können ohne Erlaubnis des Vermieters auch über einige
Wochen beherbergt werden, solange der Mieter kein Geld dafür
verlangt.
Gegen den Widerspruch des Vermieters kann kein
Untermieter aufgenommen werden. Der Mieter hat jedoch einen Anspruch
auf Zustimmung, wenn nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes
Interesse an der Untervermietung besteht. Ein berechtigtes Interesse
liegt vor, wenn sich die wirtschaftlichen und familiären
Verhältnisse des Mieters nach Abschluss des Mietvertrages geändert
haben. Die Rechtsprechung wägt den Einzelfall ab und hat sich dabei
in der Regel als mieterfreundlich erwiesen. Es genügt, wenn das
Interesse des Mieters unter Würdigung seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse vernünftig und einleuchtend ist. Dazu gehört auch die
Aufnahme eines Lebenspartners egal, ob es sich um eine hetero- oder
homosexuelle Lebensgemeinschaft handelt. Dies wird gestützt durch die
neue Wertentscheidung im Gesetz, neben Ehe und Familie auch den auf
Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt zu schützen (§ 563
Absatz 2 Satz 2 BGB).
Der Vermieter darf nur dann
die Untervermietung ablehnen (§ 553 Absatz 2 BGB), wenn:
- in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund
vorliegt.
- die Wohnung übermäßig belegt würde.
- die Untervermietung für den Vermieter aus anderen Gründen
unzumutbar ist.
Ist dem Vermieter die Überlassung nur
bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann der
Vermieter die Erlaubnis von einem angemessenen Mietaufschlag abhängig
machen. Dabei ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung unwirksam.
Achtung! Bei unbefugter
Gebrauchsüberlassung kann der Vermieter ein Recht zur fristlosen
Kündigung haben. Über Einzelheiten informiert der Ratgeber
"Mietvertrag über Wohnraum Teil 3" ebenso wie über die Rechte des
Untermieters bei Beendigung des Mietverhältnisses.
Zuletzt geändert am 05.01.2006
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