Mahnbescheid und Mahnung sind streng zu trennen: Ein Mahnbescheid
kommt immer vom Gericht, er trägt amtliche Stempel und wird amtlich
zugestellt. Dieser enthält stets die Belehrung über die Möglichkeit
des Widerspruchs, den Hinweis, dass möglicherweise ein
Vollstreckungsbescheid erlassen werden kann, sowie den Vordruck für
den Widerspruch. Eine Mahnung, wie sie das Bürgerliche Gesetzbuch
(BGB) in § 286 Absatz 1 Satz 1 kennt, erhält man
hingegen direkt vom Gläubiger oder von dessen Rechtsanwalt. Sie ist
nicht vom Gericht und wird in privaten Umschlägen versendet; sie
stellt eine Verzugsvoraussetzung dar. Weitere Erläuterungen zum Thema
außergerichtliche Mahnung ergeben sich aus dem ersten Teil des
Ratgebers "Gerichtliches Mahnverfahren".
Zu beachten ist: Der
Schuldner kann - ebenso wie durch Klageerhebung - auch durch die
Zustellung eines Mahnbescheids in Verzug gesetzt werden (§ 286
Absatz 1 Satz 2 BGB), denn deutlicher kann es ein Gläubiger
nicht machen, dass er sein Recht verfolgen will.
Zuletzt geändert am 15.05.2007
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