Weil solche Online-Auktionen noch relativ jung sind, ist es unter
Juristen recht umstritten, was es rechtlich mit ihnen auf sich hat.
Inzwischen ist aber höchstrichterlich geklärt, dass es sich nicht um
eigentliche Versteigerungen handelt (Urteil des Bundesgerichtshofes
vom 03.11.2004, Aktenzeichen: VIII ZR 375/03). Als solche
müssten sie nämlich etwa nach § 156 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) mit einem Zuschlag enden, der den Vertrag zwischen
Anbieter und Höchstbietendem besiegelt.
Bei den
Online-Plattformen wird der Vertrag aber nicht durch den Zuschlag
eines Auktionsleiters, sondern dadurch geschlossen, dass eine
bestimmte Zeit abgelaufen ist. Bei einer echten Versteigerung ist das
nicht so - solange noch Bieter da sind, die möglicherweise höher
bieten, würde die Auktion nicht einfach abgebrochen werden. Das wäre
weder im Sinne des Auktionators (Höhe der Provision!) noch im Sinne
des Verkäufers (Höhe des Verkaufspreises!) noch im Sinne des
Käufers (Möglichkeit, noch zu überbieten und zu kaufen). Mit
anderen Worten: Sinn einer echten Versteigerung ist es, dass der
Höchstbietende gewinnt. Bei den Online-Auktionen ist das nur mit
einer gewissen Einschränkung so: Es gewinnt der, der bei Zeitablauf
"zufällig" der Höchstbietende war.
Da Online-Auktionen keine
Versteigerungen im eigentlichen Sinne sind, gelten die
Versteigerungsverordnung und die Gewerbeordnung insoweit nicht (Urteil
des Kammergerichts Berlin vom 11.05.2001, Aktenzeichen: 5 U
9586/00). Sie werden als "Verkauf gegen Höchstgebot" behandelt.
Für den Nutzer bedeutet das zunächst folgendes: der Auktionator
muss nicht die Möglichkeit der vorherigen Besichtigung der Ware
ermöglichen - etwas, was bei Internet-Auktionen auch gar nicht
möglich wäre. Auch eine Anmeldung der Versteigerung und eine
jeweilige Genehmigung zwei Wochen vorher sind nicht erforderlich -
auch dies würde eine Online-Auktion praktisch unmöglich machen.
Eine weitere wichtige Folge daraus, dass die Online-Auktion eben
keine Versteigerung im üblichen Sinne ist, hat der Bundesgerichtshof
kürzlich klargestellt: Der Verbraucher hat bei so genannten
Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht (Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 03.11.2004, Aktenzeichen: VIII ZR
375/03). Näheres dazu enthält der Abschnitt "Widerrufsrecht des
Käufers".
Zuletzt geändert am 17.04.2006
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