Die Untersuchungshaft (U-Haft) ist in § 72
Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt. Für Jugendliche darf sie nur
eingeschränkt angewendet werden, wenn ihr Zweck nicht durch
anderweitige, weniger belastende Maßnahmen erreicht werden kann.
Für den Vollzug gilt § 93 Absatz 1 JGG, der eigentlich
vorschreibt, dass die U-Haft nach Möglichkeit in speziellen Anstalten
für Jugendliche oder zumindest in besonderen Abteilungen der Haft-
und Jugendarrestanstalten stattfinden soll. Das gilt über § 110
Absatz 2 JGG auch für Heranwachsende.
Gesetzgeberisches
Wunschdenken und Realität klaffen jedoch weit auseinander: Spezielle
Untersuchungshaftanstalten für Jugendliche gibt es kaum. Zudem
bleiben die Jugendlichen in der U-Haft weitgehend sich selbst
überlassen, obwohl § 93 Absatz 2 JGG eigentlich
vorschreibt, dass die Zeit dort erzieherisch genutzt werden soll.
Grund hierfür ist vor allem der Personalnotstand, der verhindert,
dass eine sinnvolle U-Haft für Jugendliche durchgeführt werden kann.
Hier herrscht daher dringender Reformbedarf - aber als
"Wahlkampfthema" eignet sich der gesamte diffizile Bereich
"Jugendstrafrecht" jedoch nur bedingt, da er schnell die Meinungen
polarisiert.
Zuletzt geändert am 12.01.2006
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