Das Urheberrecht ist zwar unter Lebenden nicht übertragbar, wie
§ 29 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bestimmt, aber vererblich
(§ 28 UrhG). Der Erbe rückt in die volle Rechtsposition des
Erblassers nach.
Rechtstipp: Wenn der künftige Erblasser
bestimmte Vorstellungen über die Nutzung oder Nichtnutzung seiner
Werke hat, sollte er dies in einem Testament ausdrücklich regeln, um
den Erben an seine Vorstellungen zu binden.
Zuletzt geändert am 14.03.2006
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