Enthält der Bestellschein keine Angaben zur Lieferzeit, nur einen
"ca.-Termin" oder nur eine ungefähre Terminangabe, wie z. B.
"Frühjahr 2005", "Lieferung ca. 38. Kalenderwoche", dann sind
Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung des Liefertermins erst
durchsetzbar, wenn der Erwerber den Lieferanten in Verzug gesetzt hat.
Hier hilft nur, den Liefertermin abzuwarten und den Lieferanten per
Mahnung, das heißt unter Fristsetzung verbunden mit einer
Ablehnungsandrohung (aus Beweisgründen mit Einschreiben/Rückschein
oder per Telefax unter Aufbewahrung des Sendeberichts) zur Lieferung
aufzufordern. Erst, wenn auf diese Mahnung hin nicht geliefert wird,
gerät der Lieferant in Verzug.
Bei Verzug kann der Erwerber
einen durch die verzögerte Lieferung entstandenen Verzugsschaden
geltend machen. Dazu gehören beispielsweise auch die Anwaltskosten,
wenn ein Rechtsanwalt mit der Geltendmachung dieser Ansprüche
beauftragt wird. Zudem kann er vom Vertrag zurücktreten (§ 323
Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch).
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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