Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält strenge und detaillierte
Vorschriften darüber, welche Klauseln in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet werden dürfen und welche
Bestimmungen dagegen unzulässig und damit unwirksam sind.
Wird der Kunde entgegen der gesetzlichen Vorschriften durch eine
Bestimmung in den AGB unangemessen benachteiligt, hält die Klausel
einer Inhaltskontrolle der §§ 307 und 309 BGB nicht stand.
Dasselbe gilt, wenn eine Klausel unklar formuliert oder für den
juristischen Laien unverständlich ist. Unklarheiten gehen zu Lasten
des Verwenders (§ 305c Absatz 2 BGB), der Kunde ist hier
also im Vorteil.
Folgende (trotzdem häufig verwendete)
Vertragsbedingungen sind nach § 309 BGB regelmäßig
unzulässig:
- Weitergabe kurzfristiger Preiserhöhungen
an den Kunden durch eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts
für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten
nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden sollen
- Ausschluss oder Einschränkung von Leistungsverweigerungsrechten,
die dem Kunden zustehen, wenn die der Gegenseite obliegende Leistung
nicht bewirkt wird
- Pauschalierung von
Schadensersatzansprüchen in der Weise, dass durch die Pauschale der
in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu
erwartenden Schaden überstiegen wird (Dem Kunden muss zudem immer der
Nachweis möglich sein, dass gar kein Schaden oder zumindest nicht in
dieser Höhe entstanden ist.)
- Vereinbarung einer
Vertragsstrafe für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten
Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der
Vertragspartner sich vom Vertrag löst
- Ausschluss der
Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden (Bei
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ist ein
Haftungsausschluss auch für leichte Fahrlässigkeit unzulässig.)
- Ausschluss von Sachmängelrechten bei Verträgen über die
Lieferung neu hergestellter Sachen
Das neue
Verbrauchsgüterkaufrecht in den §§ 474 bis 479 BGB erlaubt
zudem weitestgehend kaum noch Vereinbarungen zum Nachteil des
Verbrauchers. So kann die Frist für die Sachmängelhaftung bei
gebrauchten Sachen auf ein Jahr verkürzt werden; ein vollständiger
Haftungsausschluss bei gebrauchten Sachen ist nicht mehr möglich.
Ist eine Klausel unwirksam findet keine "geltungserhaltende
Reduktion" statt. Das bedeutet, dass die Klausel im Ganzen als
unwirksam angesehen wird. Dies gilt auch für die Teile der Klausel
die - für sich allein betrachtet - wirksam wären. Dadurch soll
ausgeschlossen werden, dass der Verwender risikolos unwirksame
Regelungen in seine Verträge einbringt. An die Stelle der unwirksamen
Klausel tritt das allgemeine Vertragsrecht des BGB.
Rechtstipp: Da das AGB-Recht jedoch eine sehr komplexe Materie ist,
sollten Sie - falls Ihnen das Klauselwerk fragwürdig erscheint - vom
Vertragsschluss Abstand nehmen. Denn ist der Vertrag erst einmal
unterschrieben, hilft zur Klärung der Frage, inwieweit einzelne
Vertragsklauseln wirksam oder unwirksam sind, nur anwaltliche
Unterstützung.
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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