Urheberrecht Teil 1

Sinn und Zweck

Das Urheberrecht schützt den Schöpfer eines Werkes gegen eine unbefugte wirtschaftliche Auswertung seiner schöpferischen Leistungen und gegen Verletzung seiner ideellen Interessen am Werk. Im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, kurz UrhG, werden die Interessen der Rechteinhaber, einen möglichst großen wirtschaftlichen Nutzen aus ihren Leistungen ziehen zu können, mit dem Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst ungehinderten Zugang zu den Werken ausgeglichen.

Technische Errungenschaften ermöglichen es dem Urheber, seine Rechte in immer größerem Ausmaß zu verwerten. Die Digitalisierung macht es aber auch Unberechtigten immer leichter, aus den Leistungen anderer eigenen, unberechtigten Nutzen zu ziehen. Deshalb ist zuletzt im Jahre 2003 das Urheberrecht in einigen Punkten aktualisiert worden - durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft. Derzeit in Arbeit ist das, was man den sogenannten "zweiten Korb" der Überarbeitung des Urheberrechts nennt. Stand der Dinge ist ein (zweiter) Referentenentwurf vom Januar 2006, der unter anderem die umstrittene EU-"Durchsetzungsrichtlinie" umsetzen soll.

Mit diesem Ratgeber werden Nutzern die rechtlichen Grenzen ihres Handelns und Urhebern Wege zur effektiven Wahrnehmung ihrer Rechte aufgezeigt.
Im ersten Teil wird erklärt, wann und wofür ein Urheberrechtsschutz besteht, aus welchen Komponenten er besteht und für welche Fälle der er eingeschränkt ist, wann also eine Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke ohne Genehmigung des Urhebers zulässig ist.
Im zweiten Teil geht es dann darum, wie Nutzungsrechte übertragen werden können, welche Rechte Urheber und Nutzungsberechtigte haben und wie sie diese durchsetzen können.

Zuletzt geändert am 14.03.2006

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