Sinn und Zweck
Das Urheberrecht schützt den Schöpfer eines Werkes gegen eine
unbefugte wirtschaftliche Auswertung seiner schöpferischen Leistungen
und gegen Verletzung seiner ideellen Interessen am Werk. Im Gesetz
über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, kurz UrhG, werden die
Interessen der Rechteinhaber, einen möglichst großen
wirtschaftlichen Nutzen aus ihren Leistungen ziehen zu können, mit
dem Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst ungehinderten
Zugang zu den Werken ausgeglichen.
Technische Errungenschaften
ermöglichen es dem Urheber, seine Rechte in immer größerem Ausmaß
zu verwerten. Die Digitalisierung macht es aber auch Unberechtigten
immer leichter, aus den Leistungen anderer eigenen, unberechtigten
Nutzen zu ziehen. Deshalb ist zuletzt im Jahre 2003 das Urheberrecht
in einigen Punkten aktualisiert worden - durch das Gesetz zur Regelung
des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft. Derzeit in Arbeit
ist das, was man den sogenannten "zweiten Korb" der Überarbeitung des
Urheberrechts nennt. Stand der Dinge ist ein (zweiter)
Referentenentwurf vom Januar 2006, der unter anderem die umstrittene
EU-"Durchsetzungsrichtlinie" umsetzen soll.
Mit diesem Ratgeber
werden Nutzern die rechtlichen Grenzen ihres Handelns und Urhebern
Wege zur effektiven Wahrnehmung ihrer Rechte aufgezeigt.
Im
ersten Teil wird erklärt, wann und wofür ein Urheberrechtsschutz
besteht, aus welchen Komponenten er besteht und für welche Fälle der
er eingeschränkt ist, wann also eine Verwendung urheberrechtlich
geschützter Werke ohne Genehmigung des Urhebers zulässig ist.
Im zweiten Teil geht es dann darum, wie Nutzungsrechte übertragen
werden können, welche Rechte Urheber und Nutzungsberechtigte haben
und wie sie diese durchsetzen können.
Zuletzt geändert am 14.03.2006
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