Wer auffährt hat immer Schuld. Nicht immer. Hierfür gilt nur
ein so genannter Beweis des ersten Anscheins, der aber von der
Gegenseite widerlegt werden kann.
Wer beispielsweise auf einen
nur 6 km/h schnellen schlecht beleuchteten Bagger auffährt, der ohne
Warnblinklicht unterwegs ist, kann den Schaden voll vom Halter des
Nutzfahrzeugs ersetzt verlangen (Urteil des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 02.10.1998, Aktenzeichen: 14 U 53/98).
Ein Verkehrsteilnehmer trägt auch dann die Alleinschuld an einem
Unfall, wenn er nach dem Umschalten einer Lichtzeichenanlage auf Grün
zunächst anfährt und nach wenigen Metern sein Fahrzeug abrupt zum
Stillstand abbremst und der Hintermann sodann auffährt (Urteil des
Amtsgerichts München vom 27.07.2001 Aktenzeichen: 345 C
10019/01).
Das absichtliche Ausbremsen eines nachfolgenden
Fahrzeuges führt ebenfalls zur eigenen Haftung und ist zudem grob
verkehrswidrig (Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom
16.04.2002, Aktenzeichen: 5 S 86/01).
Auch die Regel,
dass Unfälle beim Überfahren einer roten Ampel immer zur eigenen
Haftung führen, gilt nicht uneingeschränkt.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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