Das Reisevertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat die
Verantwortung des Reiseveranstalters zum Gegenstand. Dies ist ein
Schlüsselbegriff, denn für den Ratsuchenden ist es wichtig zu
wissen, gegen wen er seine Ansprüche zu richten hat.
Veranstalter ist derjenige, der das Reisepaket anbietet und dafür
verantwortlich zeichnet. Gewerbliche Tätigkeit oder Gewinnstreben
sind nicht erforderlich. So können auch Zeitungsverlage, die
Lesereisen anbieten oder eine Volkshochschule Reiseveranstalter
sein.
Der Reiseveranstalter kann sich nicht dadurch seiner
gesetzlichen Haftung entziehen, dass er in seinen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen erklärt, bestimmte Teile der Leistung
(z. B. den Flug) in Fremdleistung zu erbringen und dafür nicht
zu haften, auch wenn in Katalog und Reisebestätigung darauf
hingewiesen wird (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.09.2003,
Aktenzeichen: X ZR 244/02).
Das Reisebüro, bei dem die Reise
gebucht wird, ist dagegen in aller Regel nicht Reiseveranstalter.
Meist tritt das Reisebüro nur als Vermittler zum eigentlichen
Anbieter auf. Ein Blick in die Reiseunterlagen zeigt die Einzelheiten.
Ein Reisebüro wird dann zum Veranstalter, wenn es eine selbst
zusammengestellte Reise bewirbt, als Gesamtheit anbietet und damit
selbst als Veranstalter auftritt.
Zuletzt geändert am 27.01.2006
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