Verbindliche Liefertermine

Wurde im Vertrag ein konkreter Liefertermin vereinbart, beispielsweise "Liefertermin 20. Februar 2005" oder Lieferung "spätestens 38. KW", gerät der Lieferant bei Nichtlieferung nach Ablauf dieses Termins automatisch in Verzug. Eine Mahnung erübrigt sich in diesem Fall und der Erwerber kann unmittelbar rechtliche Schritte einleiten.

Die nicht fristgerechte Lieferung wird gesetzlich als Pflichtverletzung des Lieferanten angesehen. Das gilt unabhängig davon, ob diesen ein Verschulden an der Nichteinhaltung des Termins trifft.

Zuletzt geändert am 06.02.2006

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