Wurde im Vertrag ein konkreter Liefertermin vereinbart,
beispielsweise "Liefertermin 20. Februar 2005" oder Lieferung
"spätestens 38. KW", gerät der Lieferant bei Nichtlieferung nach
Ablauf dieses Termins automatisch in Verzug. Eine Mahnung erübrigt
sich in diesem Fall und der Erwerber kann unmittelbar rechtliche
Schritte einleiten.
Die nicht fristgerechte Lieferung wird
gesetzlich als Pflichtverletzung des Lieferanten angesehen. Das gilt
unabhängig davon, ob diesen ein Verschulden an der Nichteinhaltung
des Termins trifft.
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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