Anders als bei einer Versteigerung (hier gibt der Bieter ein
Angebot ab und der Versteigerer nimmt das durch "Zuschlag" an, muss
dies aber nicht tun) kommt der Vertrag bei einer Online-Auktion durch
einfaches Angebot und eine entsprechende Annahme, also durch zwei
übereinstimmende Willenserklärungen, zustande. Das ist das Programm,
dass das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ganz allgemein für das
Zustandekommen eines Vertrags vorsieht (§§ 145ff. BGB). Eine
bestimmte Form ist für die Wirksamkeit des Vertrags im Allgemeinen
nicht nötig - anders wäre das nur dort, wo auch sonst eine Form
erforderlich ist, etwa beim Grundstückskauf.
Wenn ein Angebot
in der Welt ist, kommt ein rechtlich bindender Vertrag zustande,
sobald jemand dieses Angebot annimmt.
Der Ablauf bei der
Online-Auktion ist also wie folgt: Wer etwas auf der Auktionsplattform
verkaufen will, stellt seinen Artikel dort ein. Damit gibt er ein
Angebot ab, an das er sich rechtlich bindet. Es richtet sich an
denjenigen, der nach Ablauf einer bestimmten Zeit der Höchstbietende
ist. Dieses höchste Gebot ist dann die Annahme - mit der Folge, dass
der Vertrag zwischen Anbieter und Höchstbietenden bei Zeitablauf
zustande kommt.
Allerdings ist folgendes zu beachten: Nicht
immer liegt ein Angebot schon dadurch vor, dass ein Artikel auf der
Internet-Plattform eingestellt wird. In der Regel ist das zwar der
Fall - der Verkäufer hat dadurch nämlich deutlich gemacht, dass er
sich rechtlich binden will. Wenn er diesen "Rechtsbindungswillen" aber
ausdrücklich ausgeschlossen hat, liegt kein Angebot vor, so dass eine
"Annahme" durch den Bieter nicht zum Vertragsschluss führt. Das hat
das Landgericht (LG) Darmstadt in einem Fall entschieden, in dem der
Zusatz eingefügt wurde, "dies ist vorerst eine Umfrage! Nicht
bieten". Dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Online-Auktionshäuser dieses Vorgehen eigentlich nicht vorsehen,
spielt keine Rolle: Der Einstellende hat klar gesagt, dass er kein
rechtsverbindliches Angebot machen will (Urteil des LG Darmstadt vom
24.01.2002, Aktenzeichen: 3 O 289/01).
Wie bei jedem
anderen Vertrag muss im übrigen auch bei Internetauktionen im Zweifel
nachgewiesen werden, dass die Annahmeerklärung auch vom behaupteten
Vertragspartner stammt. So ist nach einer Reihe von Urteilen - jüngst
wieder betont vom Oberlandesgericht (OLG) Köln - nachzuweisen, dass
die Annahmeerklärung vom Inhaber des Accounts stammt, unter dem man
bei eBay auftritt (Urteil des OLG Köln vom 13.01.2006,
Aktenzeichen: 19 U 120/05). Ein solcher Beweis wird meist sehr
schwierig, wenn nicht gar unmöglich sein.
Zuletzt geändert am 17.04.2006
Copyright www.valuenet.de