Die Landesbauordnungen beinhalten auch Regelungen, die das
Verunstalten einer Gemeinde durch einzelne Bauvorhaben verhindern
sollen. Die Rechtsprechung hat mittlerweile festgelegt, dass Bauten
die Umgebung verunstalten, wenn ihr Umfang, die Proportionen, die
Werkstoffe oder Farben so disharmonisch geraten sind, dass sie das
ästhetische Empfinden des Betrachters verletzen. Mit anderen Worten:
Es darf meistens nicht zu groß, nicht zu bunt und nicht zu anders
gebaut werden.
Die Gesetzestexte der Länder sind von
vielen unbestimmten und interpretierbaren Begriffen geprägt, die von
den Gerichten in zahlreichen Urteilen näher bestimmt worden sind.
Eine rechtliche Beratung empfiehlt sich daher.
Zuletzt geändert am 10.01.2006
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