Die Verbraucherschutzvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) gelten - wie sollte es auch anders sein - grundsätzlich nur
für Verbraucher. Nur vereinzelt werden sie auch auf andere Gruppen
erweitert.
Der Begriff des Verbrauchers ist in § 13 BGB
definiert. Verbraucher ist danach jede natürliche Person, die ein
Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer
gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann.
Verbraucher ist also, wer nicht als
Unternehmer handelt.
Juristische Personen sind nie
Verbraucher, jedoch können Selbstständige und Gewerbetreibende dazu
gehören. Dabei reicht für die Unternehmereigenschaft auch schon jede
nebenberufliche selbstständige Tätigkeit aus. Für die Zuordnung
kommt es auf die Zweckbestimmung des Handelns an. Es muss dabei ein
privater Zweck im Vordergrund stehen (Urlaub, Freizeit, Sport,
Gesundheitsvorsorge, private Versicherungen). Entscheidend für den
Zweck ist nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der objektive
Inhalt des Rechtsgeschäfts.
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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