Was Verbrauchsgüterkauf ist, wird in § 474 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert. Die Vorschriften der
Paragrafen 474 bis 479 BGB finden dort - und nur dort Anwendung,
wo ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.
Wer Verbraucher ist, sagt § 13 BGB: "Verbraucher ist
jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck
abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann."
Der
Unternehmer wird in § 14 Absatz 1 BGB definiert: "
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine
rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines
Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt."
Demnach gelten diese
Vorschriften nicht für Rechtsgeschäfte von Unternehmern
untereinander, auch nicht von Verbrauchern untereinander und für
Rechtsgeschäfte mit Unternehmern als Käufern.
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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