Vereinfachtes Jugendverfahren

Aus den Paragrafen 76 bis 78 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) ergibt sich die Möglichkeit, ein vereinfachtes Jugendverfahren durchzuführen.

Der Staatsanwalt kann das vereinfachte Verfahren nach § 76 Satz 1 JGG beantragen, wenn nur Weisungen, Hilfe zur Erziehung, Zuchtmittel, Nebenstrafen und Nebenfolgen für den Jugendlichen zu erwarten sind. In diesem Verfahren entscheidet der Richter ebenfalls aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 78 Absatz 1 JGG), es dürfen aber keine härteren Maßnahmen - also auch keine Jugendstrafe - verhängt werden.

Unterschiede zum "normalen" Jugendverfahren:

  • " Es ergeht kein förmlicher Eröffnungsbeschluss.
  • Der Staatsanwalt ist im vereinfachten Verfahren nicht verpflichtet, an der Hauptverhandlung teilzunehmen (§ 78 Absatz 2 JGG). Folglich kann das Verfahren auch ohne seine Zustimmung eingestellt werden.
  • Nach § 78 Absatz 3 JGG darf von bestimmten Verfahrensvorschriften abgewichen werden, wenn dies der Wahrheitsfindung nicht zuwider läuft.

Gegen Heranwachsende ist das vereinfachte Jugendverfahren nicht zulässig. Die für Heranwachsende wichtige Norm des § 109 JGG verweist nicht auf die Regeln zum vereinfachten Jugendverfahren.

Zuletzt geändert am 12.01.2006

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