Aus den Paragrafen 76 bis 78 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG)
ergibt sich die Möglichkeit, ein vereinfachtes Jugendverfahren
durchzuführen.
Der Staatsanwalt kann das vereinfachte
Verfahren nach § 76 Satz 1 JGG beantragen, wenn nur
Weisungen, Hilfe zur Erziehung, Zuchtmittel, Nebenstrafen und
Nebenfolgen für den Jugendlichen zu erwarten sind. In diesem
Verfahren entscheidet der Richter ebenfalls aufgrund mündlicher
Verhandlung (§ 78 Absatz 1 JGG), es dürfen aber keine
härteren Maßnahmen - also auch keine Jugendstrafe - verhängt
werden.
Unterschiede zum "normalen" Jugendverfahren:
- " Es ergeht kein förmlicher Eröffnungsbeschluss.
- Der
Staatsanwalt ist im vereinfachten Verfahren nicht verpflichtet, an der
Hauptverhandlung teilzunehmen (§ 78 Absatz 2 JGG). Folglich
kann das Verfahren auch ohne seine Zustimmung eingestellt werden.
- Nach § 78 Absatz 3 JGG darf von bestimmten
Verfahrensvorschriften abgewichen werden, wenn dies der
Wahrheitsfindung nicht zuwider läuft.
Gegen
Heranwachsende ist das vereinfachte Jugendverfahren nicht zulässig.
Die für Heranwachsende wichtige Norm des § 109 JGG verweist
nicht auf die Regeln zum vereinfachten Jugendverfahren.
Zuletzt geändert am 12.01.2006
Copyright www.valuenet.de