Verfahren bei Streitigkeiten

Verfahren bei Streitigkeiten Das Verfahren bei Streitigkeit in Wohnungseigentumssachen richtet sich gemäß §§ 43 bis 50 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) künftig nach der Zivilprozessordnung (ZPO) und nicht mehr wie bisher nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG). Der Gesetzgeber meinte, dass das FGG-Verfahren häufig aufwändiger wäre als das der ZPO und für Wohnungseigentumssachen das FGG-Verfahren sich nicht mehr länger rechtfertigt, da sich der Gegenstand von dem eines normalen Zivilprozesses nicht unterscheidet.
Natürlich richten sich nun auch alle Klagen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, beispielsweise von Handwerkern und Lieferanten nach der ZPO (§ 43 Nr. 5 WEG).

Mit der Änderung entfällt ein gewisses Privileg der Wohnungseigentümer, woraus sich für sie auch Nachteile ergeben. Die Überführung des WEG-Verfahrens in das Verfahren der ZPO schränkt die erforderliche Flexibilität des Verfahrens und der Entscheidung des Richters ein. Diese Flexibilität ist gerade in Wohnungseigentumsangelegenheiten erforderlich, um die notwendige gütliche Einigung zwischen den beteiligten Parteien zu schaffen, die ja irgendwie auf engen Raum zusammenleben müssen.

Weitere Änderungen, die aus der Geltung der ZPO resultieren.

  • Es entfällt der nach dem FGG geltende Amtsermittlungsgrundsatz.
  • Die Klage auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer ist eine Anfechtungsklage im Sinne der ZPO (§ 46 WEG).
  • Versäumnisurteile sind möglich.
  • Die gesamten Verfahrenskosten können der unterlegenen Partei auferlegt werden.
  • Es gilt das Gerichtskostengesetz (GKG) mit entsprechend höheren Gebühren als im FGG-Verfahren.

Zuletzt geändert am 01.07.2007

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