Verfahren bei Streitigkeiten Das Verfahren bei Streitigkeit in
Wohnungseigentumssachen richtet sich gemäß §§ 43 bis 50
des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) künftig nach der
Zivilprozessordnung (ZPO) und nicht mehr wie bisher nach dem Gesetz
über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG). Der Gesetzgeber meinte,
dass das FGG-Verfahren häufig aufwändiger wäre als das der ZPO und
für Wohnungseigentumssachen das FGG-Verfahren sich nicht mehr länger
rechtfertigt, da sich der Gegenstand von dem eines normalen
Zivilprozesses nicht unterscheidet.
Natürlich richten sich nun
auch alle Klagen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft,
beispielsweise von Handwerkern und Lieferanten nach der ZPO (§
43 Nr. 5 WEG).
Mit der Änderung entfällt ein
gewisses Privileg der Wohnungseigentümer, woraus sich für sie auch
Nachteile ergeben. Die Überführung des WEG-Verfahrens in das
Verfahren der ZPO schränkt die erforderliche Flexibilität des
Verfahrens und der Entscheidung des Richters ein. Diese Flexibilität
ist gerade in Wohnungseigentumsangelegenheiten erforderlich, um die
notwendige gütliche Einigung zwischen den beteiligten Parteien zu
schaffen, die ja irgendwie auf engen Raum zusammenleben müssen.
Weitere Änderungen, die aus der Geltung der ZPO resultieren.
- Es entfällt der nach dem FGG geltende
Amtsermittlungsgrundsatz.
- Die Klage auf Erklärung der
Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer ist eine
Anfechtungsklage im Sinne der ZPO (§ 46 WEG).
- Versäumnisurteile sind möglich.
- Die gesamten
Verfahrenskosten können der unterlegenen Partei auferlegt werden.
- Es gilt das Gerichtskostengesetz (GKG) mit entsprechend
höheren Gebühren als im FGG-Verfahren.
Zuletzt geändert am 01.07.2007
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