Neben den im vorherigen Abschnitt genannten Beschränkungen gibt es
weitere Ausnahmen.
Das Schlichtungsverfahren ist nicht
Voraussetzung für folgende Prozessarten, da sie mit dem Wesen des
Schlichtungsverfahrens nicht vereinbar sind:
- Urkundenprozess, Wechselprozess und Scheckprozess
- Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder
gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind
- Wiederaufnahmeverfahren
- Abänderungsklagen
- Familienverfahren
- einstweiliger Rechtsschutz
- Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen
- streitiges Verfahren im Anschluss an das Mahnverfahren
Rechtstipp: Wer davon ausgeht, dass ein Schlichtungsversuch ohnehin
keinen Erfolg haben wird, der kann die Pflicht, ein
Schlichtungsverfahren durchzuführen, leicht umgehen, indem er einen
Mahnbescheid beantragt. Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid geht
das Verfahren automatisch in das Klageverfahren über.
Zuletzt geändert am 10.02.2006
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