Verfahrensbeteiligte

Im Jugendstrafverfahren gelten die gleichen Grundsätze wie im Erwachsenenstrafverfahren, die in der Strafprozessordnung (StPO) enthalten sind. Dennoch gibt es auch erhebliche Unterschiede zwischen den beiden Verfahrensarten, die wiederum den Besonderheiten des Verfahrens gegen Jugendliche Rechnung tragen sollen.
Am Verfahren beteiligt sind immer:

  • das Gericht
  • die Jugendstaatsanwaltschaft (§ 36 JGG)
  • der Jugendliche selbst als Beschuldigter

Auch ein Strafverteidiger kann im Jugendstrafverfahren eingeschaltet werden, sofern nicht schon ein Fall des § 68 JGG und somit eine notwendige Verteidigung (§ 140 StPO) vorliegt. Der Verteidiger hat grundsätzlich die Pflicht, wie im Verfahren gegen Erwachsene, auf die geringste Strafe oder Maßnahme hinzuarbeiten, unabhängig davon, ob er mögliche Erziehungsdefizite seines Mandanten für gegeben hält und daher möglicherweise selbst eine erzieherische Maßnahme gegen diesen für notwendig erachtet. Der Verteidiger soll also in erster Linie die Rechte des Jugendlichen wahren und nicht so sehr an der Erziehung mitwirken. Dennoch muss genau letzteres im Strafverfahren gegen Jugendliche von einem verantwortungsvollen Verteidiger erwartet werden.

Weitere Beteiligte sind die Erziehungsberechtigten und die Jugendgerichtshilfe (siehe nachfolgende zwei Abschnitte).

Zuletzt geändert am 12.01.2006

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