Im Jugendstrafverfahren gelten die gleichen Grundsätze wie im
Erwachsenenstrafverfahren, die in der Strafprozessordnung (StPO)
enthalten sind. Dennoch gibt es auch erhebliche Unterschiede zwischen
den beiden Verfahrensarten, die wiederum den Besonderheiten des
Verfahrens gegen Jugendliche Rechnung tragen sollen.
Am Verfahren
beteiligt sind immer:
- das Gericht
- die
Jugendstaatsanwaltschaft (§ 36 JGG)
- der Jugendliche
selbst als Beschuldigter
Auch ein Strafverteidiger kann
im Jugendstrafverfahren eingeschaltet werden, sofern nicht schon ein
Fall des § 68 JGG und somit eine notwendige Verteidigung
(§ 140 StPO) vorliegt. Der Verteidiger hat grundsätzlich die
Pflicht, wie im Verfahren gegen Erwachsene, auf die geringste Strafe
oder Maßnahme hinzuarbeiten, unabhängig davon, ob er mögliche
Erziehungsdefizite seines Mandanten für gegeben hält und daher
möglicherweise selbst eine erzieherische Maßnahme gegen diesen für
notwendig erachtet. Der Verteidiger soll also in erster Linie die
Rechte des Jugendlichen wahren und nicht so sehr an der Erziehung
mitwirken. Dennoch muss genau letzteres im Strafverfahren gegen
Jugendliche von einem verantwortungsvollen Verteidiger erwartet
werden.
Weitere Beteiligte sind die Erziehungsberechtigten und
die Jugendgerichtshilfe (siehe nachfolgende zwei Abschnitte).
Zuletzt geändert am 12.01.2006
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