Nicht selten passiert es: Das entlaufene Meerschweinchen oder ein
anderes Haustier ist durch den Zaun geschlüpft ist oder der Ball, der
in den Nachbarsgarten geflogen ist. In diesen Fällen hat der Besitzer
ein so genanntes "Verfolgungsrecht" (§ 867 Bürgerliches
Gesetzbuch, BGB) und darf sich seinen Besitz wieder zurückholen.
Verweigert der Eigentümer in diesen Fällen aber die "Gestattung"
des Zutritts, so müsste man diese notfalls einklagen. Da das
Meerschweinchen sich in der Zwischenzeit jedoch schon längst auf und
davon gemacht haben dürfte, erlaubt das Gesetz in diesem Notfall,
auch ohne "Gestattung" des Eigentümers hinterher zu flitzen. Ein
"Aufschub" des Verfolgungsrechts wäre hier "mit Gefahr verbunden".
Man könnte schließlich den Besitz des Meerschweinchens verlieren.
Das Gesetz hält deshalb eine Verweigerung der Gestattung in diesen
Fällen für unzulässig.
Aber: Zerstört man jedoch bei der
Verfolgungsjagd den frisch gesäten Rasen des Nachbarn, muss man ihm
diesen Schaden ersetzen.
Zuletzt geändert am 02.05.2006
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