Die Vergütung unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit. Gilt
ein Tarifvertrag, wird die Höhe dadurch bestimmt. Fehlt eine
Vergütungsvereinbarung, ist die übliche Vergütung zu zahlen
(§ 612 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Üblich ist
nach der Rechtsprechung in der Regel die tarifliche Entlohnung, auch
wenn keine Tarifbindung besteht.
Soll die Arbeitsleistung
unentgeltlich geleistet werden, muss das ausdrücklich vereinbart
werden. Eine unentgeltliche Probezeit ist übrigens sittenwidrig und
damit nichtig. Der Arbeitgeber muss nach § 2 Absatz 1
Satz 2 Nr. 6 des Nachweisgesetzes (NachwG) die Höhe des
Entgelts einschließlich aller Zusatzentgelte schriftlich mitteilen.
Rechtstipp: Wird für einen Arbeitnehmer oder eine
Arbeitnehmerin ein Lohn vereinbart, der bei gleicher Arbeit geringer
ist als der eines Arbeitnehmers anderen Geschlechts im selben Betrieb,
so hat der geringer entlohnte Arbeitgeber Anspruch auf die höhere
Vergütung, wenn die Benachteiligung wegen des Geschlechts erfolgte
(§ 612 Absatz 3 BGB).
Ein auffälliges
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann sittenwidrig
und damit nach § 291 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar und nach
§ 138 BGB nichtig sein. Maßstab ist entweder der übliche
Tariflohn oder das allgemeine Lohnniveau des jeweiligen
Wirtschaftsgebiets. Mitarbeiter von Zeitarbeitsfirmen müssen sich
dabei mit den Üblichkeit in diesem Wirtschaftszweig - eben dem der
Zeitarbeit - zufrieden geben. Die Zeitarbeit ist laut
Bundesarbeitsgericht (BAG) ein besonderer Zweig mit besonderen Chancen
und Risiken (Urteil des BAG vom 24.03.2004, Aktenzeichen: 5 AZR
303/03).
Zeitpunkt, Art und Ort der Auszahlungen sind Teil der
Arbeitsbedingungen und unterliegen deshalb dem Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrates nach § 87 Absatz 1 Nr. 4
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Die Ansprüche auf Lohn
oder Gehalt verjähren in drei Jahren (§ 195 BGB). Häufig
bestehen jedoch tarifvertragliche Ausschlussfristen, die den Zeitraum
verkürzen.
Im Arbeitsvertrag können im Übrigen so genannte
Ausschlussfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
vereinbart werden. Die Ansprüche müssen dann innerhalb einer
bestimmten Frist geltend gemacht werden - ansonsten verfallen sie.
Dabei müssen aber die Grenzen der Inhaltskontrolle nach § 307
BGB eingehalten werden. Das bedeutet, dass die Ausschlussfristen wohl
nur für vom Arbeitnehmer leicht feststellbare Ansprüche gelten
(Teilversäumnisurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
13.08.2003, Aktenzeichen: 2 Ca 5568/03).
Zuletzt geändert am 26.04.2006
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