Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) wurde nicht nur 2003, sondern auch
schon einmal zum 1. Juli 2002 reformiert. Der Kern dieser Reform
bestand in der Einführung eines Anspruchs des Urhebers auf eine
"angemessene Vergütung" (§ 32 Absatz 1 UrhG).
Die
Struktur des gesetzlich normierten Vergütungsanspruches baut sich wie
folgt auf:
- Grundsätzlich steht dem Urheber der
vertraglich vereinbarte Vergütungsanspruch zu.
- Fehlt eine
solche Vereinbarung, so steht dem Urheber ein Ergänzungsanspruch zu,
gerichtet auf eine angemessene Vergütung.
- Bleibt die
vertraglich vereinbarte Vergütung hinter einer angemessenen
Vergütung zurück, so steht dem Urheber ein Anpassungs- oder
Ergänzungsanspruch zu, der die Differenz zur angemessenen Vergütung
umfasst.
Rechtstipp: Der Ergänzungsanspruch verjährt
in drei Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem der Urheber von der
Unangemessenheit der zunächst vereinbarten Vergütung Kenntnis
erlangt, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren.
Was
genau nun "angemessen" ist, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Der
Gesetzgeber gibt hierzu jedoch eine Legaldefinition: "Die Vergütung
muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entsprechen, was im
Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten
Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der
Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und
redlicherweise zu leisten ist."
Während sich der
Ergänzungsanspruch des § 32 UrhG ausschließlich auf den
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezieht, gibt der - ebenfalls 2002
eingeführte § 32a UrhG - dem Urheber einen weiteren
Korrekturanspruch, über den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hinaus.
Entwickelt sich beispielsweise nach Abschluss eines Nutzungsvertrages
ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Vorteilen aus der
Nutzung des Werkes und der ehemals vereinbarten Vergütung, so steht
dem Urheber nunmehr auch in einem solchen Fall ein Korrekturanspruch
zu. Zu dieser Regelung gibt es inzwischen ein Urteil des
Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg bezüglich eines Firmenlogos: Spielt
ein urheberrechtlich geschütztes Firmenlogo für den
unternehmerischen Erfolg und die Gewinnentwicklung nur eine
untergeordnete Rolle, dann besteht auch kein Anspruch auf
Vertragsanpassung (Urteil des OLG Naumburg vom 07.05.2005,
Aktenzeichen: 10 U 7/04).
Nach § 36 UrhG können
allerdings auch "gemeinsame Vergütungsregeln" vereinbart werden -
zwischen Urhebervereinigungen und Werknutzervereinigungen. Solche
tarifvertraglichen Regelungen gehen dann vor.
Das
Bundesjustizministerium plant im Rahmen seines "zweiten Korbs" der
Urheberrechtsnovelle 2003, dass der Urheber im Vertrag mit seinem
Verwerter diesem auch künftige Nutzungsarten einräumen kann - solche
also, die zur Zeit des Vertragsschlusses noch unbekannt sind. Auch
hierfür soll es dann ein Recht auf angemessene Vergütung geben.
Zuletzt geändert am 14.03.2006
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