Wie viel erbten die Verwandten und wie viel der Ehegatte?
Die Erbquote des Ehegatten hängt davon ab:
- welcher
Ordnung die Erben angehören, die neben dem Ehegatten erben
und
- welchen Güterstand die Ehegatten gewählt haben.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt nur drei
Güterstände:
- die Zugewinngemeinschaft als gesetzlichen
Güterstand (siehe Abschnitt "Gesetzlicher Güterstand")
- die
Gütertrennung (siehe Abschnitt "Gütertrennung")
- die
Gütergemeinschaft (siehe Abschnitt " Gütergemeinschaft")
Jede Ehe unterliegt einem dieser Güterstände. Ausnahmen:
- Ausländische Staatsangehörige können einen Güterstand
nach ihrem Heimatrecht haben, so kann beispielsweise ein
französisches Ehepaar, das in Deutschland lebt, einen Güterstand
nach französischem Recht haben (Artikel 15, 14 Absatz 4
Einführungsgesetz zum BGB, EGBGB).
- Der Güterstand kann in
gewissen Grenzen durch notarielle Eheverträge verändert werden
(§ 1408 BGB). Zu Eheverträgen gibt es aber mittlerweile eine
restriktive Auslegung des Bundesgerichtshofs (BGH). Solche Verträge
können bei Gesamtwürdigung des Vertrages, wenn der Inhalt für eine
Partei ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen durch
keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden,
sittenwidrig sein (Beschluss des BGH vom 17.05.2006, Aktenzeichen:
XII ZB 250/03).
Licht ins Dunkel für die obigen
Güterstände bringen die nachfolgenden Abschnitte.
Zuletzt geändert am 28.05.2007
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