Verhältnis zu Verwandten

Wie viel erbten die Verwandten und wie viel der Ehegatte?

Die Erbquote des Ehegatten hängt davon ab:

  • welcher Ordnung die Erben angehören, die neben dem Ehegatten erben
    und
  • welchen Güterstand die Ehegatten gewählt haben.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt nur drei Güterstände:

  • die Zugewinngemeinschaft als gesetzlichen Güterstand (siehe Abschnitt "Gesetzlicher Güterstand")
  • die Gütertrennung (siehe Abschnitt "Gütertrennung")
  • die Gütergemeinschaft (siehe Abschnitt " Gütergemeinschaft")

Jede Ehe unterliegt einem dieser Güterstände. Ausnahmen:

  • Ausländische Staatsangehörige können einen Güterstand nach ihrem Heimatrecht haben, so kann beispielsweise ein französisches Ehepaar, das in Deutschland lebt, einen Güterstand nach französischem Recht haben (Artikel 15, 14 Absatz 4 Einführungsgesetz zum BGB, EGBGB).
  • Der Güterstand kann in gewissen Grenzen durch notarielle Eheverträge verändert werden (§ 1408 BGB). Zu Eheverträgen gibt es aber mittlerweile eine restriktive Auslegung des Bundesgerichtshofs (BGH). Solche Verträge können bei Gesamtwürdigung des Vertrages, wenn der Inhalt für eine Partei ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden, sittenwidrig sein (Beschluss des BGH vom 17.05.2006, Aktenzeichen: XII ZB 250/03).

Licht ins Dunkel für die obigen Güterstände bringen die nachfolgenden Abschnitte.

Zuletzt geändert am 28.05.2007

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