Verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgt bei schuldhafter Verletzungen von Haupt- oder Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag. Dabei geht es aber nicht darum, dieses Verhalten durch Kündigung zu bestrafen - entscheidend ist, ob eine gedeihliche Zusammenarbeit in der Zukunft in Frage gestellt ist.

Klassische Beispiele für Verhaltensgründe sind:

  • schlechte Leistungen
  • beharrliche Arbeitsverweigerung
  • häufige Unpünktlichkeit
  • Ankündigung, man wolle "krankfeiern"

Tätlichkeiten gegen Kollegen rechtfertigen ebenfalls eine verhaltensbedingte Kündigung -und zwar sogar ohne Abmahnung. Eine Versetzung ist dem Arbeitgeber in der Regel nicht zumutbar (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 06.10.2005, Aktenzeichen: 2 AZR 280/04).

In der Regel muss allerdings der verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung vorangehen - und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob es um die Leistungen des Arbeitnehmers geht oder um eine Verletzung des Vertrauens. Im letzteren Fall sollte nach früherer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) die Abmahnung meistens überflüssig sein. Diese Unterscheidung hat das Gericht mittlerweile jedoch weitgehend aufgegeben (Urteil des BAG vom 04.06.1997, Aktenzeichen: 2 AZR 526/96).

Im Einzelfall muss außerdem geprüft werden, ob ein milderes Mittel als die Kündigung möglich ist. Beispielsweise kommt möglicherweise die Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz in Betracht.

Schließlich muss in einer Interessenabwägung genau geprüft werden, ob es dem Arbeitgeber wirklich unzumutbar ist, den Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. Dabei sind wiederum die konkreten Umstände entscheidend.

Zuletzt geändert am 25.07.2006

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