Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis unterliegen der
regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Das gilt
grundsätzlich auch für die Kontrollrechte.
Zu beachten ist
aber, dass es hier insbesondere auf die Kenntnis der
anspruchsbegründenden Umstände ankommt.
Die Kontrollrechte
verjähren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist:
- nach drei Jahren nachdem der
Handelsvertreter von den den Anspruch begründeten Umständen Kenntnis
erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 199 Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
- nach zehn Jahre
unabhängig von Kenntnis und Unkenntnis der Umstände (§ 199
Absatz 4 BGB).
Fraglich ist, inwieweit eine
vertragliche Verkürzung der Verjährungsfristen zulässig ist. Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat eine vertragliche Verkürzung der
Verjährung des Abrechnungsanspruchs für zulässig erachtet, wenn der
Grundsatz der Gleichbehandlung von Handelsvertreter und Unternehmer
gewahrt bleibt (Urteil des BGH vom 12.02.2003; Aktenzeichen:
VIII ZR 284/01). und ein anerkennenswertes Interesse besteht. Der
Beginn der Verjährung muss dabei stets an die Kenntnis der
Anspruchsentstehung geknüpft sein (Urteil des BGH vom 10.05.1990,
Aktenzeichen: I ZR 175/88). Die Urteile beziehen sich allerdings
allesamt auf die mittlerweile aufgehobene Verjährungsregelung in
§ 88 HGB. Ob sie auch für die veränderte Rechtslage, nach der
jetzt das BGB gilt, übernommen wird, bleibt abzuwarten.
Zuletzt geändert am 29.04.2006
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