Ordnungswidrigkeiten dürfen von der Behörde nicht mehr verfolgt
werden, wenn sie verjährt sind - und das geht schnell: In den meisten
Fällen tritt gemäß § 26 Absatz 3, 1. Halbsatz des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG) eine Verjährung bereits nach drei
Monaten ein. Nur bei Alkoholvergehen gilt eine sechsmonatige Frist.
Innerhalb dieses Zeitraums muss die Behörde eine Maßnahme
gegen den verantwortlichen Fahrzeugführer ergreifen. Eine solche
Maßnahme ist bereits die Anordnung, einen Anhörungsbogen zu
versenden. Mit der Versendung wird die Verjährungsfrist unterbrochen
und beginnt dann neu zu laufen (§ 33 Ordnungswidrigkeitengesetz,
OWiG). Ist jedoch der Anhörungsbogen fehlerhaft, etwa wenn ihm nicht
zu entnehmen ist, ob der Adressat als Halter des Wagens und somit als
Zeuge oder aber als Betroffener selbst aussagen soll, so wird durch
das Schreiben die dreimonatige Verjährungsfrist für solche
Verkehrsverstöße nicht unterbrochen - mit der Folge, dass ein nach
der Frist erlassener Bußgeldbescheid ins Leere geht (Urteil des
Oberlandesgerichts Dresden vom 26.05.2004, Aktenzeichen: Ss OWi
172/04).
Ist ein Bußgeldbescheid erlassen, verjährt die
Ordnungswidrigkeit erst nach sechs Monaten (§ 26 Absatz 3
StVG).
Verjährung kann dadurch eintreten, dass der Betroffene
nicht rechtzeitig ermittelt wird.
Beispiel:
Anna hat
ihrem Freund Max ihr Auto geliehen. Dieser wird am 3. März mit
überhöhter Geschwindigkeit geblitzt. Am 17. März erhält Anna
den Anhörungsbogen. Da sie aber in Urlaub ist, erfährt sie erst zwei
Wochen später davon. Daher lässt sie den Anhörungsbogen zunächst
liegen und wartet den Bußgeldbescheid ab. Dieser trifft am
20. April ein. Am 4. Mai legt sie per Fax Einspruch ein. Es
kommt zur Hauptverhandlung am 20. Mai. Nachdem Anna inzwischen
mit ihrem Freund Krach hat, identifiziert sie ihn als Fahrer. Das
Verfahren gegen Anna wird eingestellt. Die Kosten trägt die
Staatskasse. Am 4. Juni erhält Max den Anhörungsbogen. Er kann
sich auf Verjährung berufen, da die Tat am 3. März begangen
wurde und ihm aber der Anhörungsbogen erst nach mehr als drei Monaten
zugestellt wurde.
Oft kommt es vor, dass die Behörde vor
Ablauf der Verjährungsfrist nicht einen Anhörungsbogen schickt,
sondern den städtischen Ermittlungsdienst beauftragt, den Wohnort des
Kfz-Halters aufzusuchen, um die dort angetroffenen Personen in
Augenschein zu nehmen und durch einen Vergleich mit dem Beweisfoto den
richtigen Adressaten des Bußgeldbescheides zu ermitteln. Dann fragt
sich, ob auch durch diese Maßnahme Verjährungsunterbrechung
eingetreten ist. Da jedoch die in § 33 OWiG aufgezählten
Unterbrechungshandlungen gegen eine bestimmte Person gerichtet sein
müssen, kann durch die Inaugenscheinnahme der angetroffenen Person,
selbst dann, wenn sie mit dem Beweisfoto übereinstimmt, keine
Verjährungsunterbrechung eintreten. Die Ermittlungstätigkeit der
Behörde bezog sich nämlich auf keine bestimmte Person, da die
Identität der auf dem Beweisfoto abgebildeten Person bis dato nicht
bekannt war. Das hat auch der Bundesgerichtshof bestätigt (Urteil
veröffentlicht in: BGHSt 42, 283). Es reicht nämlich nicht aus, dass
die Identität des Täters durch die behördliche Maßnahme ermittelt
werden soll. Das bedeutet, dass die Behörde, sollte sie aufgrund
ihrer Ermittlungstätigkeit die Identität des Täters ermittelt
haben, den Bußgeldbescheid noch vor Ablauf der Verjährungsfrist
zustellen muss.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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