Was viele nicht wissen: Wer ein Fahrzeug geschäftlich genutzt hat
und es dann an einen Privatmann verkauft, unterliegt - wie ein
Händler - der strengen Haftung des Verbrauchsgüterkaufs. Das
bedeutet, für Sachmängel haftet der Verkäufer nach dem Gesetz zwei
Jahre lang, die Frist kann maximal auf ein Jahr verkürzt werden. Ein
genereller Haftungsausschluss ist unzulässig. Der Verkäufer kann
sich der Beweislast für die Mangelfreiheit bei Übergabe für die
ersten sechs Monate nicht entziehen. (siehe Abschnitt "Kauf vom
Händler").
Die Regelung ist in der Praxis noch immer nicht
verinnerlicht worden, so dass sich Gewerbetreibende und
Selbstständige häufig unbewusst Haftungsrisiken aussetzen. Die
Ansicht, dass nur Autohäuser und Gebrauchtwagenhändler der
verschärften Haftung unterliegen, ist falsch. Freiberufler, wie
Rechtsanwälte oder Steuerberater müssen also genau wie Dachdecker
und Pizzabäcker aufpassen. Das gilt auch bei nebenberuflichem Gewerbe
und Kleingewerbetreibenden. Entscheidend ist entsprechend § 14
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), ob das Fahrzeug geschäftlich
genutzt wurde. Wenn also ein gewerblich Tätiger seinen Familienwagen
verkauft, kann er - wie jeder Private - die Gewährleistung
ausschließen. Bei sowohl privater als auch gewerblicher Nutzung
entscheidet der Schwerpunkt.
Rechtstipp: Wollen Sie als
Gewerbetreibender, Selbstständiger oder Freiberufler "auf Nummer
sicher" gehen, müssen Sie sich entweder gegen das Risiko versichern
oder das Fahrzeug zur gewerblichen Nutzung an einen anderen
Unternehmer weiterverkaufen. Handelt es sich nämlich auf der
Käuferseite um keine Privatperson, so gilt auch nicht der
Verbraucherschutz und auf die Gewährleistung kann verzichtet werden.
Zuletzt geändert am 06.01.2006
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