Für besonders schwere Verstöße gegen die Verkehrsordnung gibt es
spezielle Strafvorschriften.
Diese sind:
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
- Unerlaubtes
Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
Auf die
einzelnen Tatbestände wird in den nachfolgenden Abschnitten gesondert
eingegangen.
Bei Verstößen gegen die vorgenannten
Vorschriften muss der Täter auch mit Einziehung des Fahrzeugs rechnen
(§ 74 StGB).
Rechtstipp: Wird Ihnen ein Gesetzesverstoß
der vorgenannten Art vorgeworfen, sind Sie mit Sicherheit gut beraten,
sich anwaltlich vertreten zu lassen, weil der Anwalt die prozessualen
Möglichkeiten kennt um eine eventuelle Verurteilung abzuwenden oder
gering zu halten. Die Folgen einer Verurteilung können sehr
weitreichend sein.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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