Verkehrsstraftaten

Für besonders schwere Verstöße gegen die Verkehrsordnung gibt es spezielle Strafvorschriften.
Diese sind:

  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

Auf die einzelnen Tatbestände wird in den nachfolgenden Abschnitten gesondert eingegangen.

Bei Verstößen gegen die vorgenannten Vorschriften muss der Täter auch mit Einziehung des Fahrzeugs rechnen (§ 74 StGB).

Rechtstipp: Wird Ihnen ein Gesetzesverstoß der vorgenannten Art vorgeworfen, sind Sie mit Sicherheit gut beraten, sich anwaltlich vertreten zu lassen, weil der Anwalt die prozessualen Möglichkeiten kennt um eine eventuelle Verurteilung abzuwenden oder gering zu halten. Die Folgen einer Verurteilung können sehr weitreichend sein.

Zuletzt geändert am 03.02.2006

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