Verlängerte Kündigungsfristen

Im Falle der Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis eine bestimmte Zeit lang bestanden hat. Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt gemäß § 622 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) folgende Staffelung:

  • nach zweijähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses: ein Monat zum Monatsende
  • nach fünfjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses: zwei Monate zum Monatsende
  • nach achtjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses: drei Monate zum Monatsende
  • nach zehnjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses: vier Monate zum Monatsende
  • nach zwölfjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses: fünf Monate zum Monatsende
  • nach 15-jähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses: sechs Monate zum Monatsende
  • nach 20-jähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses: sieben Monate zum Monatsende

Verlängert sich die Frist auf diese Weise, muss die Kündigung jeweils am letzten Tag des letzten Vormonats dem Arbeitnehmer zugegangen sein. Bei verlängerter Kündigungsfrist gilt wie bei der Grundkündigungsfrist: Wird sie nicht eingehalten, ist die Kündigung nicht unwirksam, sondern zum nächsten zulässigen Termin wirksam.

Bei der Dauer des Arbeitsverhältnisses werden auch Zeiten mitgerechnet, die in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens gearbeitet wurden.

Wichtig: Die Arbeitszeiten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres werden bei der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht mitgezählt (§ 622 Absatz 2 Nr. 1 BGB). Die erste Verlängerung kann also erst ab dem 27. Lebensjahr greifen.

Eine Änderung der gesetzlichen Fristen ist nur in eng begrenzten Fällen zulässig (siehe nachfolgender Abschnitt).

Zuletzt geändert am 25.07.2006

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