Im Falle der Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die
Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis eine bestimmte Zeit lang
bestanden hat. Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt gemäß
§ 622 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
folgende Staffelung:
- nach zweijähriger Dauer des
Arbeitsverhältnisses: ein Monat zum Monatsende
- nach
fünfjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses: zwei Monate zum
Monatsende
- nach achtjähriger Dauer des
Arbeitsverhältnisses: drei Monate zum Monatsende
- nach
zehnjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses: vier Monate zum
Monatsende
- nach zwölfjähriger Dauer des
Arbeitsverhältnisses: fünf Monate zum Monatsende
- nach
15-jähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses: sechs Monate zum
Monatsende
- nach 20-jähriger Dauer des
Arbeitsverhältnisses: sieben Monate zum Monatsende
Verlängert sich die Frist auf diese Weise, muss die Kündigung
jeweils am letzten Tag des letzten Vormonats dem Arbeitnehmer
zugegangen sein. Bei verlängerter Kündigungsfrist gilt wie bei der
Grundkündigungsfrist: Wird sie nicht eingehalten, ist die
Kündigung nicht unwirksam, sondern zum nächsten zulässigen Termin
wirksam.
Bei der Dauer des Arbeitsverhältnisses werden auch
Zeiten mitgerechnet, die in einem anderen Betrieb desselben
Unternehmens gearbeitet wurden.
Wichtig: Die Arbeitszeiten bis
zur Vollendung des 25. Lebensjahres werden bei der Dauer des
Arbeitsverhältnisses nicht mitgezählt (§ 622 Absatz 2
Nr. 1 BGB). Die erste Verlängerung kann also erst ab dem
27. Lebensjahr greifen.
Eine Änderung der gesetzlichen
Fristen ist nur in eng begrenzten Fällen zulässig (siehe
nachfolgender Abschnitt).
Zuletzt geändert am 25.07.2006
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