Verletzung von Obhutspflichten

Die Verhandelnden treffen im Rahmen der Vertragsverhandlungen bestimmte Obhutspflichten. So hat der Arbeitgeber die Bewerbungsunterlagen des potenziellen Mitarbeiters mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln und aufzubewahren. Insbesondere substantielle Einwirkungen (z. B. Knicke, Fettflecken) sind zu vermeiden. Zudem sind die Unterlagen unter Verschluss zu halten und dürfen nur demjenigen Personenkreis zugänglich gemacht werden, der für die Bewerberauswahl zuständig ist (Grundsatz der Vertraulichkeit der Bewerbung).

Über sonstige Informationen im Bezug auf den Arbeitnehmer wie den Gesundheitszustand oder aufgrund durchgeführter Tests erlangte Kenntnisse über bestimmte Fähigkeiten oder Charaktereigenschaften hat der Arbeitgeber Stillschweigen zu wahren. Auch der Arbeitnehmer ist zur Verschwiegenheit im Bezug auf alle Erkenntnisse verpflichtet, die er im Rahmen des Auswahlverfahrens über das Unternehmen erlangt hat und die nicht allgemein bekannt sind, beispielsweise Informationen zur Wettbewerbssituation des Unternehmens oder zu geplanten Projekten und Strategien.

Zuletzt geändert am 27.04.2006

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