Die Verhandelnden treffen im Rahmen der Vertragsverhandlungen
bestimmte Obhutspflichten. So hat der Arbeitgeber die
Bewerbungsunterlagen des potenziellen Mitarbeiters mit der gebotenen
Sorgfalt zu behandeln und aufzubewahren. Insbesondere substantielle
Einwirkungen (z. B. Knicke, Fettflecken) sind zu vermeiden. Zudem
sind die Unterlagen unter Verschluss zu halten und dürfen nur
demjenigen Personenkreis zugänglich gemacht werden, der für die
Bewerberauswahl zuständig ist (Grundsatz der Vertraulichkeit der
Bewerbung).
Über sonstige Informationen im Bezug auf den
Arbeitnehmer wie den Gesundheitszustand oder aufgrund durchgeführter
Tests erlangte Kenntnisse über bestimmte Fähigkeiten oder
Charaktereigenschaften hat der Arbeitgeber Stillschweigen zu wahren.
Auch der Arbeitnehmer ist zur Verschwiegenheit im Bezug auf alle
Erkenntnisse verpflichtet, die er im Rahmen des Auswahlverfahrens
über das Unternehmen erlangt hat und die nicht allgemein bekannt
sind, beispielsweise Informationen zur Wettbewerbssituation des
Unternehmens oder zu geplanten Projekten und Strategien.
Zuletzt geändert am 27.04.2006
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