Vermächtnis

Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser per Testament einer Person ein bestimmter Teil des Nachlasses oder bestimmte Nachlassgegenstände zuteilen. Dies kann ein Gegenstand, Geld oder ein Recht sein.

Ein Vermächtnis ist keine Erbschaft, der Begünstigte wird nicht Erbe, wie § 1939 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausdrücklich klarstellt. Beim Vermächtnis handelt es sich vielmehr um eine Beschwer des Erben (§ 2147 BGB). Der Begünstigte erhält einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses, jedoch erst ab dem Eintritt des Erbfalles.

Ob ein Testament ein Vermächtnis enthält ist Auslegungsfrage. Meist wird ein Vermächtnis vorliegen, wenn ein bestimmter Gegenstand vermacht wird, da eine Erbschaft nur im Nachlass als Ganzem oder in Teilen des Ganzen bestehen kann (§ 2087 BGB).

Bei der Bestimmung der Person des Vermächtnisnehmers stehen dem Erblasser viele Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Er kann die Person selbst bestimmen, entweder namentlich oder eine Gruppenbenennung (gesetzliche Erben, Kinder, Verwandte, aber auch Skatbrüder, etc., soweit bestimmbar).
  • Er kann auch bestimmen, dass der Erbe oder die Erben einen bestimmten Gegenstand nicht erhalten sollen. Dann geht das Vermächtnis an die gesetzlichen Erben. Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben (§ 2149 BGB).
  • Der Erblasser kann auch Kinder einsetzen, die noch nicht einmal erzeugt sind. Sie erwerben das Vermächtnis allerdings später.

Hat der Erblasser mehrere Vermächtnisnehmer eingesetzt, gelten im Zweifel die gleichen gesetzlichen Auslegungsregeln wie für mehrere Erben (§ 2157 in Verbindung mit §§ 2089 - 2093 BGB). Legt der Erblasser keine bestimmten Anteile am Vermächtnisgegenstand fest, sind alle zu gleichen Teilen bedacht.

Der Erblasser kann - soweit es sich nicht um ein Beschaffungsvermächtnis handelt - nur Sachen vermachen, die zum Zeitpunkt seines Todes zum Nachlass gehören. Gibt es den vermachten Gegenstand nicht mehr, ist er verändert oder veräußert worden, wird durch Auslegung ermittelt, ob das, was anstelle des Gegenstandes in den Nachlass fällt, nunmehr als vermacht gilt.

Zuletzt geändert am 26.05.2007

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