Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser per Testament einer
Person ein bestimmter Teil des Nachlasses oder bestimmte
Nachlassgegenstände zuteilen. Dies kann ein Gegenstand, Geld oder ein
Recht sein.
Ein Vermächtnis ist keine Erbschaft, der
Begünstigte wird nicht Erbe, wie § 1939 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) ausdrücklich klarstellt. Beim Vermächtnis handelt
es sich vielmehr um eine Beschwer des Erben (§ 2147 BGB). Der
Begünstigte erhält einen Anspruch gegen den oder die Erben auf
Erfüllung des Vermächtnisses, jedoch erst ab dem Eintritt des
Erbfalles.
Ob ein Testament ein Vermächtnis enthält ist
Auslegungsfrage. Meist wird ein Vermächtnis vorliegen, wenn ein
bestimmter Gegenstand vermacht wird, da eine Erbschaft nur im Nachlass
als Ganzem oder in Teilen des Ganzen bestehen kann (§ 2087 BGB).
Bei der Bestimmung der Person des Vermächtnisnehmers stehen
dem Erblasser viele Möglichkeiten zur Verfügung:
- Er
kann die Person selbst bestimmen, entweder namentlich oder eine
Gruppenbenennung (gesetzliche Erben, Kinder, Verwandte, aber auch
Skatbrüder, etc., soweit bestimmbar).
- Er kann auch
bestimmen, dass der Erbe oder die Erben einen bestimmten Gegenstand
nicht erhalten sollen. Dann geht das Vermächtnis an die gesetzlichen
Erben. Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben
(§ 2149 BGB).
- Der Erblasser kann auch Kinder
einsetzen, die noch nicht einmal erzeugt sind. Sie erwerben das
Vermächtnis allerdings später.
Hat der Erblasser
mehrere Vermächtnisnehmer eingesetzt, gelten im Zweifel die gleichen
gesetzlichen Auslegungsregeln wie für mehrere Erben (§ 2157 in
Verbindung mit §§ 2089 - 2093 BGB). Legt der
Erblasser keine bestimmten Anteile am Vermächtnisgegenstand fest,
sind alle zu gleichen Teilen bedacht.
Der Erblasser kann -
soweit es sich nicht um ein Beschaffungsvermächtnis handelt - nur
Sachen vermachen, die zum Zeitpunkt seines Todes zum Nachlass
gehören. Gibt es den vermachten Gegenstand nicht mehr, ist er
verändert oder veräußert worden, wird durch Auslegung ermittelt, ob
das, was anstelle des Gegenstandes in den Nachlass fällt, nunmehr als
vermacht gilt.
Zuletzt geändert am 26.05.2007
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