Über Liefer- und Versandkosten muss klar und verständlich
aufgeklärt werden, wenn es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt -
und das ist bei eBay-Verkäufen zwischen Unternehmern und Privaten der
Fall. Dafür ist es aber nicht nötig, dass die Versandkosten noch mal
in einer "Bestell-Übersicht" unmittelbar vor dem Abschluss
aufgeführt werden, wenn bereits im Rahmen des Bestellvorgangs ein
deutlicher und ausführlicher Hinweis erfolgt ist. Aus der
Bezeichnung "Gesamtpreis" in der
"Bestell-Übersicht" könne nicht geschlossen werden,
dass die Bestellung versandkostenfrei erfolge. Der verständige
Verbraucher wisse, dass im Fernabsatz üblicherweise zusätzlich
Liefer- bzw. Versandkosten anfallen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom
05.10.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 382/04).
Das
Landgericht (LG) Karlsruhe hat sich vor Kurzem mit den Versandkosten
im Fall des Widerrufs auseinandergesetzt. Wie im Abschnitt
"Widerrufsrecht des Käufers" dargelegt, hat der Verbraucher ja das
Recht auf einen solchen Widerruf. In diesem Fall dürfen dem
widerrufenden Käufer nicht die Kosten für die Hinsendung der Ware
aufgebürdet werden. Gegen diese Praxis ist die Verbraucherzentrale
NRW mit einer Musterklage erfolgreich vorgegangen (Urteil des
Landgerichts Karlsruhe vom 03.01.2006, Aktenzeichen: 10 O
794/05).
Zuletzt geändert am 17.04.2006
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